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  • 01.03.2006 | Streitwert

    Gebührenabrechnung bei Übergang einer isolierten Familiensache in den Verbund

    von RA Gudrun Möller, Nordkirchen
    Gerät eine isolierte Familiensache (hier: Umgangsregelung) durch Anhängigkeit einer Scheidungssache kraft Gesetzes in den Verbund, richtet sich der Streitwert ab dann nach dem GKG. Die hierbei möglichen unterschiedlichen Gebührentatbestände sind nach dem Grundsatz einer Prozessverbindung zu behandeln, wobei bereits einmal entstandene Gebühren nicht durch die nachträgliche prozessuale Veränderung in Wegfall kommen können, jedoch auf spätere angerechnet werden (OLG Frankfurt 23.11.05, 5 WF 21/05, n.v., Abruf-Nr. 060360).

     

    Sachverhalt

    Der Antragsteller hat beim AG einen Antrag auf Regelung des Umgangs mit dem gemeinsamen Kind der Parteien gestellt. Später hat die Antragsgegnerin einen Antrag auf Scheidung der Eheparteien bei Gericht eingereicht. Nach Anhängigkeit der Ehesache hat der Antragsteller seinen Umgangsregelungsantrag zurückgenommen. Das AG hat den Streitwert des Umgangsregelungsverfahrens auf 3.000 EUR festgesetzt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der eine Wertfestsetzung auf 900 EUR für geboten hält. Sie führt zur Abänderung des Gegenstandswerts ab Anhängigkeit des Scheidungsantrags.  

     

    Entscheidungsgründe

    Für die Wertsetzung gilt Folgendes:  

     

    • Bis zur Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens richtet sich der Wert der isolierten Familiensache nach der Kostenordnung und damit nach § 30 Abs. 2 KostO. Insoweit ist die Wertfestsetzung des AG zutreffend und beizubehalten.

     

    • Mit der Anhängigkeit des Scheidungsantrags nimmt das Umgangsregelungsverfahren ohne weiteres Kraft Gesetzes gemäß § 623 Abs. 2 Nr. 2 ZPO am Scheidungsverbund teil und ist demnach gemäß § 48 Abs. 3 S. 3 GKG i.V. mit § 623 Abs. 2 ZPO mit 900 EUR zu bewerten. Insoweit war die Wertfestsetzung abzuändern. Der Wert erhöht den Verbundstreitwert.