30.07.2009 | Streitwert
Gebührenanfall bei WEG-Sachen
von Bürovorsteher Detlev Schönemann, Würzburg
Die Neuregelung des WEG zum 1.7.07 hat auch Auswirkungen auf die Streitwertberechnung. Nach dem 1.7.07 anhängig gewordene Verfahren sind gemäß § 43 WEG vergütungsrechtlich den Vorschriften der ZPO unterstellt.
Gebührenanfall in WEG-Sachen
Für die außergerichtliche Tätigkeit erhält der Anwalt die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG. Für die über die Kappungsgrenze hinausgehende 1,3 Gebühr ist der Anwalt darlegungs- und beweispflichtig, dass die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Den Nachweis zu erbringen dürfte im Regelfall kein Problem sein, denn WEG-Sachen zeichnen sich durch besondere Arbeitsintensität aus, die bestehen kann u.a. in:
- Sichtung der Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft,
- Besprechungen mit den Mitgliedern des Verwaltungsbeirats,
- Teilnahme an WEG-Versammlungen,
- Einsichtnahme in Grundbuchakten,
- Informationsbeschaffung von einzelnen Mitgliedern der WEG,
- Teilnahme an Ortsterminen,
- Fragen schwieriger rechtlicher und/oder tatsächlicher Art.
Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG entsteht, sobald der Anwalt von den Miteigentümern oder dem Verwalter einen Auftrag zur gerichtlichen Tätigkeit erhalten hat und dementsprechend tätig wurde.
Die Gebühr ermäßigt sich gemäß Nr. 3101 Ziffer 1 VV RVG auf 0,8, wenn sich der Auftrag erledigt hat, bevor der Anwalt einen Antrag oder einen Schriftsatz mit Sachanträgen bei Gericht eingereicht hat. Ob der Antrag bzw. Schriftsatz bereits geschrieben sowie ausgefertigt wurde und sich noch in der Handakte befindet, ist unerheblich. Maßgeblich ist ausschließlich die Einreichung bei Gericht (KG in JurBüro 85, 1030).
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