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  • 30.07.2009 | Streitwert

    Gegenstandswert bei einer Hilfsaufrechnung

    von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn

    Zur Bestimmung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit wird der Wert einer nicht beschiedenen Hilfsaufrechnung dem Wert der Klageforderung nicht hinzugerechnet (BGH 25.9.08, VII ZB 99/07, Abruf-Nr. 083498).

     

    Sachverhalt

    Die Antragsteller begehren als frühere Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners Festsetzung ihrer Vergütung. Sie hatten den Antragsgegner als Beklagten in einem Rechtsstreit vor dem LG vertreten. Der Antragsgegner ließ durch die Antragsteller unter anderem hilfsweise die Aufrechnung mit Schadenersatzforderungen erklären. Das LG entschied durch Vorbehaltsurteil über die Klageforderung und behielt die Entscheidung über die Aufrechnung dem Nachverfahren vor. Es setzte den Streitwert entsprechend der Klageforderung i.H. von 65.833,94 EUR fest. Die Aufrechnungsforderungen blieben unberücksichtigt. Gleichzeitig mit der Erklärung, das Mandat niederzulegen, beantragten die Antragsteller die Festsetzung des Streitwerts für den noch anhängigen Teil des Rechtsstreits. Mit weiterem Beschluss setzte das LG den Streitwert für den noch anhängigen Teil des Rechtsstreits i.H. der hilfsweise erhobenen Aufrechnungsforderungen von 119.224,53 EUR fest. Die Antragsteller haben ihrem Antrag auf Festsetzung der Vergütung gegen den Antragsgegner die addierten Streitwerte i.H. von 185.058,47 EUR zugrunde gelegt. Der Antragsgegner hat den Streitwert der Klageforderung für maßgebend erachtet. Die Rechtspflegerin beim LG ist in ihrer Entscheidung vom addierten Gegenstandswert ausgegangen. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wurde der Beschluss des LG aufgehoben und der Vergütungsfestsetzungsantrag zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller hatte keinen Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das Beschwerdegericht hat dem Vergütungsfestsetzungsbegehren der Antragsteller zu Recht nur den Wert der Klageforderung zugrunde gelegt. Die nicht verbeschiedene Hilfsaufrechnung bleibt nach § 8 Abs. 1 BRAGO, § 19 Abs. 3 GKG (a.F.) außer Betracht, da das Mandatsverhältnis mit Erlass des Vorbehaltsurteils beendet wurde. Allerdings ist die Frage in Rechtsprechung und Literatur umstritten.  

     

    Praxishinweis

    Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird nur bei der Ermittlung des Gegenstandswerts berücksichtigt, wenn über ihn entschieden worden ist (§ 45 Abs. 1 S. 2 GKG). Gleiches gilt für die Hilfsaufrechnung, soweit eine rechtskraftfähige Entscheidung über die betreffende Forderung ergeht (§ 45 Abs. 3 GKG). Ohne eine solche gerichtliche Entscheidung bleiben daher der Wert der Hilfswiderklage oder der Hilfsaufrechnung bei der Berechnung des Werts für die Gerichts- und Anwaltsgebühren unberücksichtigt.