29.10.2009 | Streitwert
So berechnen Sie die Gegenstandswerte in Mietsachen: Betriebskostenabrechnungen
von Bürovorsteher Detlev Schönemann, Würzburg
Wird der Anwalt in einer Mietrechtsangelegenheit tätig, ist für seine Vergütung entscheidend, welchen Auftrag er erhalten hat. Sodann ist zu prüfen, ob die Tätigkeit des Anwalts auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein kann. Ist dies der Fall, bestimmt sich der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 1 RVG. Anderenfalls ist der Gegenstandswert gemäß § 23 Abs. 3 S. 1 RVG den Wertbestimmungen der Kostenordnung (KostO) zu entnehmen. Soweit sich der Wert hieraus nicht entnehmen lässt, ist er gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Die Einzelheiten sind folgender Checkliste zu entnehmen:
Checkliste: Gegenstandswerte für Tätigkeiten i.Z. mit Betriebskostenabrechnungen |
Beispiel: Auftrag, die Betriebskostenabrechnung für ein Mietshaus vorzunehmen mit Kosten i.H. von 35.000 EUR. Hierin sind auf die Mieter umlagefähige, belegte Kosten von 10.000 EUR enthalten, fernerhin Verwaltungskosten von 13.000 EUR. Eine Aufspaltung wegen der umlagefähigen Kosten oder gar ein Abschlag hinsichtlich der Verwaltungspositionen findet nicht statt. Der Gesamtgegenstandswert beläuft sich auf 35.000 EUR. Eine Gebührenberechnung aus den vorgenannten einzelnen Rechnungsposten findet im Hinblick auf § 5 GKG also nicht statt.
Selbst nicht zu den Betriebskosten gehörende Kosten wären bei der Werteaddition zu berücksichtigen, da sie ebenfalls Gegenstand des erhaltenen Gesamtauftrags gewesen wären.
Unberücksichtigt bleibt die Frage, ob und welche Rechnungsposten umlagefähig sind oder nicht. Auch solche Rechnungsposten, die in die Betriebskostenabrechnung nicht aufzunehmen bzw. in dieser nicht zu berücksichtigen sind, sind bei der Ermittlung des Geschäftswerts zu berücksichtigen. Der Geschäftswert umfasst mithin sämtliche Belege, die dem Anwalt zur Prüfung zum Zwecke der Erstellung der Abrechnung überlassen wurden.
Soweit es sich nicht um eine einmalige Rechnungsposition, sondern um eine wiederkehrende handelt, ist gemäß § 9 ZPO der 3 ½-fache Jahresbetrag maßgebend. Sofern die Laufzeit des Mietvertrags zum Zeitpunkt der Erteilung des Prüfungsauftrags an den Anwalt kürzer ist, ist dieser kürzere Zeitraum maßgebend.
Auszugehen ist von einem Abschlag von 1/10 (LG Köln WuM 97, 447; LG Freiburg WuM 91, 504; LG Stuttgart WuM 89, 434) bis 1/4 (OLG Koblenz DJB 05, 39). Nach AG Konstanz (WuM 92, 494) beträgt der Abschlag 1/3. Er errechnet sich aus der Höhe der im Abrechnungszeitraum geleisteten Vorauszahlungen. Das Gericht geht davon aus, dass der Vermieter verpflichtet ist, die Vorauszahlungen treuhänderisch zu verwalten und dass die Abrechnung nach § 259 BGB erfolgt. Danach hat der Mieter den Anspruch auf Rechenschaftserklärung über alle Einnahmen und Ausgaben, da der Vermieter auch hierüber abrechnet und nicht über Teilbeträge. Grundlage der Wertberechnung ist der Gesamtbetrag der abzurechnenden und auf den Mieter entfallenden Betriebskosten. Da es sich um einen Auskunftsanspruch handelt, ausgehend vom jeweiligen Kenntnisstand des Mieters, ist der Gesamtbetrag nur anteilig zu berücksichtigen, und zwar zwischen 1/10 bis zu 1/4 (OLG Bamberg JurBüro 87, 266). Hinzuzurechnen ist ggf. der für die Erstellung der Abrechnung zu erbringende Zeit- und Kostenaufwand (OLG Hamburg OLGR 99, 99; Schneider/Herget Streitwertkommentar 11. Aufl. „Rechnungslegung“ Nr. 3560 ff).
Die Höhe des möglichen Rückzahlungsanspruchs ist der Wertberechnung zugrunde zu legen, wenn sich das Interesse des Mieters auf die Einsichtnahme in die der Abrechnung zugrunde liegenden Kostenbelege beschränkt.
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Quelle: Ausgabe 11 / 2009 | Seite 197 | ID 131120