· Nachricht · Familienrecht
Elterliche Sorge: Gleichzeitige Abänderung des Umgangsvergleichs erhöht den Verfahrenswert
von Wolf Schulenburg, geprüfter Rechts- und Notarfachwirt, Berlin
| Holt das Gericht im Verfahren über die elterliche Sorge auch ein Sachverständigengutachten zur Umgangsregelung ein, wird nach Ansicht des OLG Brandenburg neben dem Verfahrenswert für die elterliche Sorge ein gesonderter Verfahrenswert für das Umgangsrecht festgesetzt. |
Sachverhalt
Im Streitfall beantragte der Antragsteller die Übertragung von Teilen der elterlichen Sorge (Wert: 4.000 EUR) für das gemeinsame minderjährige Kind auf sich. Das FamG holte daraufhin ein Sachverständigengutachten ein, und zwar zum einen zu der Frage der Betreuungs- und Erziehungsfähigkeit eines jeden Elternteils und zum anderen zu der Frage, welche Umgangsregelung am ehesten dem Kindeswohl entspricht. Anschließend entschied das FamG nicht nur über Teile der elterlichen Sorge, sondern änderte auch einen zwischen den Eltern bestehenden Umgangsvergleich (Wert: 4.000 EUR) ab. Das OLG Brandenburg setzte deshalb den Verfahrenswert auf 8.000 EUR fest (23.8.24, 13 WF 136/24, Abruf-Nr. 245888).
Entscheidungsgründe
In seiner Begründung weist das OLG darauf hin, dass es sich bei der Regelung des Umgangsrechts in einem Verfahren der elterlichen Sorge um mehrere Kindschaftssachen handele. Die Werte für die elterliche Sorge (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG) und das Umgangsrecht (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG) seien daher nach § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu addieren (BeckOK KostR/Neumann FamGKG § 45 Rn. 53; OLG Nürnberg NJW 20, 2280). Diese Entscheidung begründeten die Richter wie folgt:
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses RVG prof. Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 19,35 € / Monat