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  • 01.11.2007 | Streitwert

    So bewerten Sie Mandate aus dem gewerblichen Rechtsschutz richtig

    von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn

    Die Streitwertbestimmung im gewerblichen Rechtsschutz ist schwierig, da gesetzliche Regelstreitwerte fehlen und eine Streitwertbegünstigung möglich ist. Der Anwalt sollte diesen Bereich allerdings nicht vernachlässigen, da mit einem zu niedrig angegebenen Streitwert empfindliche Gebühreneinbußen verbunden sein können. Der folgende Beitrag stellt daher die wichtigsten Grundsätze anhand einer umfassenden Checkliste dar.  

     

    Checkliste: Streitwertbemessung beim gewerblichen Rechtsschutz

    Gesetzliche Vorschriften: In Verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes wird der Wert für die Anwaltsgebühren gemäß § 23 Abs. 1 RVG, § 51 Abs. 1 GKG nach billigem Ermessen bestimmt. Im Übrigen richtet er sich nach freiem Ermessen (§ 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO), womit dasselbe gemeint ist: die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. In Streitigkeiten nach dem Unterlassungsklagegesetz darf der Streitwert 250.000 EUR nicht übersteigen, § 48 Abs. 1 S. 2 GKG. Damit die Partei auch bei hohen finanziellen Streitigkeiten nicht mit zu hohen Kosten belastet wird, sieht § 51 Abs. 2 GKG bzw. § 12 Abs. 4 UWG die Möglichkeit einer Streitwertbegünstigung vor, die auch für den Anwaltsgebührenwert gilt.  

     

    Regelstreitwerte als Ausgangspunkt der Schätzung: Wird Zahlung einer bestimmten Geldsumme verlangt, ist diese wertbestimmend. Es werden jedoch überwiegend Unterlassungs-, Auskunfts- und Feststellungsklagen erhoben, bei denen der Streitwert nur geschätzt werden kann. Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Durchsetzung des Anspruchs, das u.a. von Umsatz, Größe und Wirtschaftskraft des Klägers, Marktstellung des Beklagten und Gefährlichkeit des Angriffs abhängt. Weil die Bewertung des klägerischen Interesses in der Praxis zu sehr unterschiedlichen Wertfestsetzungen führt, haben einige OLG vereinheitlichende Bewertungsgrundsätze erarbeitet (z.B. OLG Koblenz OLGR 98, 434; OLG Oldenburg MDR 91, 955; OLG Schleswig OLGR 98, 176):  

    • Anspruch eines Wettbewerbers: 10.000 EUR (Eilverfahren), 15.000 EUR (Hauptsacheverfahren),
    • Anspruch eines Verbandes: 20.000 EUR (Eilverfahren), 30.000 EUR (Hauptsacheverfahren).

     

    Ausgehend davon sind die Umstände des Einzelfalls zu bewerten, wie weit sie von dem „Verfahren mittlerer Bedeutung“ abweichen und einen niedrigeren/höheren Streitwert rechtfertigen.  

     

    • Ausgangspunkt für die Wertbestimmung: Maßgeblich sind die Angaben des Mandanten, der seinen durch die Wettbewerbsverletzung drohenden Schaden und die sonstigen Umstände darlegen muss. Da diese Angaben das Gericht nicht binden, sondern nur indizielle Bedeutung haben, sollte der Anwalt in der vorgerichtlichen Vertretung diese Angaben anhand der objektiven Gegebenheiten, seiner Erfahrungen sowie der Wertfestsetzung in gleichartigen oder ähnlichen Fällen überprüfen.

     

    Achtung: Der Kläger wird an seinen eigenen Angaben festgehalten, wenn er mit einer Streitwertbeschwerde ohne zwingende Gründe davon abweichen will. Gleiches gilt für den Beklagten, falls er im Verfahren keine Bedenken gegen die Wertangabe des Klägers und die entsprechende Festsetzung geltend gemacht hat.

     

    Anmerkung: Den Wertangaben im vorgerichtlichen Abmahnschreiben kommt dagegen i.d.R. nur geringe Bedeutung zu, da in diesem Stadium vielfach durch moderate Summen die Bereitschaft zur außergerichtlichen Regelung gefördert werden soll (OLG Köln OLGR 00, 101).

     

    • Welche Umstände sind für die Wertbestimmung relevant?: Maßgeblich ist die Beeinträchtigung, die durch den Gegner zu erwarten ist und die mit den beantragten Maßnahmen beseitigt werden soll. Es kommt nur auf den Schaden an, der dem Mandanten durch den konkreten Schädiger droht und nicht auf eventuelle Wettbewerbsverstöße anderer Firmen.

     

    Von erheblicher Bedeutung ist dabei der vom Mandanten erzielte Umsatz, denn aus der Größe des Unternehmens wird seine wirtschaftliche Bedeutung erkennbar. Ausgangspunkt der Berechnung ist der Jahresumsatz, der durch die wettbewerbswidrige Handlung beeinträchtigt werden kann – nicht dagegen der entgangene Gewinn oder der vom Schädiger ggf. erzielte Mehrumsatz.

     

    Weiter von Bedeutung ist die Gefährlichkeit des Wettbewerbsverstoßes. Man spricht hier vom “Angriffsfaktor”, der bei geringem Umsatz des Schädigers entsprechend gering ist, aber andererseits dadurch erhöht werden kann, dass ein soeben auf dem Markt in Erscheinung tretendes Unternehmen potenziell in der Lage ist, sich zu einem erheblichen Angriffsfaktor zu entwickeln. Weitere Faktoren für die Gefährlichkeit sind:
    • Intensität bzw. Dauer des Angriffs,
    • Zielrichtung des Angriffs,
    • erkennbare oder zu erwartende Auswirkungen,
    • räumliche Nähe zwischen den Konkurrenten,
    • Verschulden des Gegners,
    • wirtschaftliche Bedeutung des Gegners sowie
    • Wahrnehmungsmöglichkeit des Angriffs für die Öffentlichkeit (Nachahmungsgefahr).

     

    • Verbandsklagen: Bei ihnen gilt für die Bewertung des Interesses Folgendes: Bei Verbänden nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (Verbände zur Förderung gewerblicher oder beruflich selbstständiger Interessen) ist das Interesse des Verbands regelmäßig so zu bewerten wie das eines gewichtigen Mitbewerbers. Bei den Verbänden nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG (Verbraucherverbände) ist das mit der Klage verfolgte, der Satzung entsprechende Interesse der Verbraucher zu schätzen (BGH MDR 98, 1237) .

     

    Einstweilige Verfügung: Der Streitwert bestimmt sich nach freiem Ermessen, § 23 Abs. 1 RVG, § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO. Maßgebend ist das Interesse des Antragstellers an dem erstrebten Unterlassungsgebot. Es wird vor allem bestimmt durch die Gefahr, die dem Umsatz des Antragstellers ohne den Erlass der einstweiligen Verfügung drohen würde.  

     

    Eine Meinung legt den vollen Wert des Hauptsacheverfahrens zugrunde, wenn das Verfügungsverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Erledigung der Streitigkeit der Parteien führt (KG KGR 05, 208). Die Gegenmeinung spricht sich zutreffend dafür aus, beim Verfügungsverfahren regelmäßig vom Hauptsachewert einen Abzug vorzunehmen (OLG Bremen OLGR 97, 363). Der Titel im einstweiligen Verfügungsverfahren bringt nur eine vorläufige Regelung. Auch wenn die Parteien dies oft als endgültig akzeptieren und kein Hauptsacheverfahren mehr durchführen, bleibt es dabei, dass der Verfügungskläger im „Ernstfall“ auf das Hauptsacheverfahren angewiesen ist. Nach § 40 GKG ist für die Bestimmung des Streitwerts der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend. Ob die Parteien sich im Verfahren einigen und das Verfahren für sie trotz des einstweiligen Charakters eine endgültige Regelung erzielt hat, lässt sich in diesem Stadium meist noch nicht feststellen.  

     

    Anmerkung: Nur in Ausnahmefällen, in denen eine solche Feststellung schon im Zeitpunkt des instanzeinleitenden Antrags möglich ist, kann der Streitwert auf den vollen Hauptsachewert festgesetzt werden, z.B. wenn bei Antragstellung erkennbar ist, dass das Verfügungsverfahren zur endgültigen Klärung führen wird (OLG Köln JurBüro 00, 648). Dann tritt die Sicherungsfunktion der einstweiligen Verfügung so stark zurück, dass eine übereinstimmende Bezifferung der Streitwerte für Eil- und Hauptverfahren angebracht ist. In sonstigen Fällen verbleibt es bei einer Bruchteilsbewertung, wobei von den Gerichten überwiegend eine Quote von 1/3 bis 2/3 des Hauptsachewerts angesetzt wird.  

     

    Klagehäufung: Klagen mehrere durch unlauteren Wettbewerb Geschädigte gegen einen oder mehrere Schädiger, werden entsprechend viele Streitgegenstände geschaffen. Für die Streitwertberechnung müssten die Einzelwerte addiert werden, § 5 ZPO. Das kann zu hohen Streitwerten führen, die der wirtschaftlichen Bedeutung der Streitigkeit nicht mehr entsprechen. Der BGH hat daher entschieden, dass vom höchsten Interesse eines der Kläger auszugehen ist und für jeden weiteren Kläger ein Zuschlag in der Höhe erfolgt, die seinem Interesse daran entspricht, den titulierten Anspruch ggf. selbstständig geltend machen zu können (MDR 98, 1421). Diese Rechtsprechung zu den Gerichtsgebühren wird man wegen des Verweises in § 23 Abs. 1 RVG auch für den Anwaltsgebührenwert beachten müssen.  

     

    Streitwertbegünstigung: Um Rechtssuchende durch hohe Streitwerte und den damit verbundenen finanziellen Aufwand für Prozesse nicht rechtlos zu stellen, sind in den § 12 Abs. 4 UWG, § 144 PatG, § 26 GebrMG, § 142 MarkenG, § 54 GeschmMG soziale Kostenschutzvorschriften eingefügt worden. Die Streitwertbegünstigung bezieht sich auf den Gebührenstreitwert für die Gerichts- und Anwaltsgebühren, nicht dagegen auf den Zuständigkeits- oder den Rechtsmittelstreitwert („gespaltener“ Streitwert).  

     

    Die Streitwertbegünstigung steht selbstständig neben PKH. Für sie ist allein maßgebend, ob die Kostenbelastung des konkreten Rechtsstreits den Antragsteller wirtschaftlich untragbar belasten würde bzw. ob die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert ist oder die Belastung mit den vollen Kosten untragbar erscheint. Die Hilfsbedürftigkeit des Antragstellers oder die Erfolgsaussichten sind unerheblich. Nur wenn die Klage völlig aussichtslos oder mutwillig bzw. rechtsmissbräuchlich ist, kann daran die Festsetzung eines verminderten Gebührenstreitwerts scheitern.  

     

    • Streitwertbemessung nach § 12 Abs. 4 UWG: Der Streitwert ist zu mindern, wenn die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert ist. Dies ist der Fall, wenn sie nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand von den Parteien bzw. ihren Anwälten und dem Gericht zu bearbeiten ist und damit “tägliche Routinearbeit” darstellt. Der Umfang der Sache kann dann als einfach gelagert bezeichnet werden, wenn die Verletzungshandlung unstreitig oder vom Gericht visuell wahrnehmbar ist und ein einziger, maximal zwei Schriftsätze von wenigen Seiten genügen, um eine den Rechtsstreit abschließende einstweilige Verfügung zu erwirken.

     

    Beispiel: Der Wettbewerbsverstoß ergibt sich aus der beanstandeten Zeitungsanzeige (OLG Köln JurBüro 94, 241) oder aus dem Schriftwechsel (OLG Zweibrücken OLGR 03, 268). Es handelt sich um serienweise wiederkehrende Wettbewerbsverletzungen oder rechtlich eindeutige Verstöße.

     

    Der Streitwert ist auch zu vermindern, wenn eine Belastung der Partei mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse untragbar erscheint. Es ist abzuwägen zwischen der wirtschaftlichen Lage der Partei und der Höhe der Kostenbelastung. Die Partei muss, obwohl die Streitwertbegünstigung von Amts wegen zu veranlassen ist, ihre finanziellen Verhältnisse darlegen und ggf. beweisen, wenn diese nicht gerichtsbekannt sind.

     

    Für die Wertermäßigung reicht es aus, dass eine der beiden wertmindernden Alternativen (einfach gelagert – untragbare Kostenbelastung) gegeben ist. Sind beide erfüllt, führt das nicht zur zusätzlichen Streitwertverminderung, da der Wortlaut („oder“) eindeutig ist (OLG Köln GRUR 95, 446).

     

    § 12 Abs. 4 UWG gilt auch für klagebefugte Verbände. Allerdings müssen Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen – um als klagebefugt anerkannt zu werden – über eine angemessene finanzielle Ausstattung verfügen. Im Hinblick darauf ist die Anwendung des § 12 Abs. 4 UWG zwar nicht ausgeschlossen. Es wird aber eine Grenze gezogen, bis zu deren Erreichen eine Streitwertherabsetzung nicht in Betracht kommt. Nach einer Entscheidung des BGH können sich Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen nur auf die Streitwertbegünstigung berufen, wenn der volle Streitwert deutlich über der Revisionssumme liegt (BGH MDR 98, 1237). Bei darüber hinausgehenden Streitwerten kommt eine Streitwertbegünstigung in Betracht.

     

    Das Gericht bestimmt den zunächst „vollen“ Streitwert nach § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Danach wird von Amts wegen über dessen Verringerung aufgrund der Streitwertbegünstigung entschieden. Einige Gerichte (OLG Zweibrücken OLGR 03, 268; OLG Bamberg OLGR 99, 246) setzen regelmäßig die Hälfte des vollen Streitwerts an. Das OLG Koblenz ermäßigt den Streitwert auf 1/2 bis 1/4 (OLG Koblenz WRP 88, 763). Bei Klagen von Verbänden i.S. des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG kommt bis zur Streitwerthöhe von 30.000 EUR eine Begünstigung – vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls – nicht in Betracht, weil die Mittel eines Verbandes für solche Prozesse ausreichen müssen (BGH MDR 98, 1237). Solche außergewöhnlichen Umstände können sein: Häufung von Verfahren mit besonders hohem Kostenrisiko, große Anzahl von Passivprozessen, die den eigentlich für die Führung von Verfahren ausreichenden Prozesskostenfonds ausgeschöpft haben.

     

    • Streitwertbemessung nach § 51 Abs. 2 GKG: Danach ist eine Streitwertbegünstigung anzuordnen, wenn die Belastung der Partei mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert deren wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde.

     

    • Erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Lage: Wann diese vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Es ist nicht entscheidend, ob die Partei fähig ist, die Kosten für den Rechtsstreit nach dem gemäß § 51 Abs. 1 GKG bestimmten Streitwert aufzubringen. Vielmehr ist zu prüfen, wie sich diese Kostenbelastung auf ihre wirtschaftliche Lage beim Unterliegen im Prozess auswirken würde. Erforderlich ist eine bilanzkritische Würdigung der zur Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) vorgelegten Unterlagen, Bilanz, Status. Bei der Kostenbelastung sind nicht nur die Gerichtskosten und die Kosten der Prozessbevollmächtigten zu beachten. In bestimmten Fällen (vgl. § 140 Abs. 3 MarkenG) können auch Kosten für den mitwirkenden Patentanwalt zu berücksichtigten sein. Eine erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Lage kann auch beim großen Unternehmen mit erheblichem Umsatz gegeben sein, wenn es kaum noch seine Schulden bezahlen kann.

     

    • Kein Rechtsmissbrauch: Eine Streitwertherabsetzung wird trotz Vorliegens der Antragsvoraussetzungen abgelehnt, wenn Rechtsmissbrauch vorliegt. Dies wird z.B. bejaht, wenn Gewerbetreibende einen Verband gründen, der sie vor Wettbewerbsverstößen schützen soll, den Verband aber nicht mit den dazu erforderlichen Geldmitteln ausstatten, die notwendig sind, um die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen finanzieren zu können. Gleiches gilt, wenn einem Verband für die Klage die Kostendeckung durch einen Dritten zugesagt worden war und der Verband auf Veranlassung und im überwiegenden Interesse dieses Mitbewerbers klagte. Denn unter diesen Umständen wurde der Verband nur aus Gründen der Kostenersparnis bzw. Risikominderung vorgeschoben.

     

    Rechtsmissbrauch kommt auch in Betracht, wenn dem Antragsteller PKH wegen mangelnder Erfolgsaussicht versagt worden ist und er den Rechtsstreit auf eigene Kosten, aber streitwertbegünstigt führen will. Denn es ist missbräuchlich, Prozesse auf Kosten der Allgemeinheit zu führen, die von vornherein aussichtslos sind. Ebenso verhält es sich, wenn der Antragsteller sich in Liquidation befindet, nachdem ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde. Dann kann die Prozessführung seine wirtschaftliche Existenz nicht weiter verschlechtern. Dass möglicherweise eine bessere Befriedigung der Gläubiger erzielt wird, ist unerheblich.

     

    • Rechtsfolgen: Liegen die Voraussetzungen vor, ist der nach § 51 Abs. 1 GKG bestimmte Streitwert durch Beschluss zu vermindern, § 63 GKG. Die Höhe der Minderung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Nach dem KG findet für Streitwerte bis 5.000 EUR keine Begünstigung statt (AnwBl. 78, 142). Beim höheren Streitwert ist vom Sockelbetrag von 5.000 EUR auszugehen und 1/10 des darüber hinausgehenden Betrags hinzuzurechnen. Bei Verbänden gibt es bis zur Streitwerthöhe von 30.000 EUR keine Begünstigung – vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls, weil dessen Mittel für solche Prozesse ausreichen müssen. Achtung: Da der Gegner nicht von der Ermäßigung profitiert, muss er dem Gericht und seinem Anwalt gegenüber Gebühren nach dem vollen Streitwert zahlen. Selbst bei vollem Obsiegen bleibt er mit der Differenz belastet.

     

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2007 | Seite 195 | ID 114834