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  • 01.11.1997 · Fachbeitrag · Streitwert

    So vermeiden Sie Fehler beim unbezifferten Klageantrag der Unterlassungs- und Schmerzensgeldklage

    | Der Anwalt ist in der beruflichen Praxis in höchst unterschiedlichen Situationen gezwungen, mit unbezifferten Anträgen zu arbeiten. Wenn er auch im Interesse seiner Mandantschaft diesen Weg gehen muß, so darf dies dennoch nicht zu finanziellen Nachteilen führen, wenn sich ein genauer Streitwert nicht unmittelbar aus dem Antrag ergibt. Unabhängig davon steht er auch im Argumentationsdruck gegenüber dem Mandanten, der schließlich für die Gebührenvorschüsse - hier insbesondere für die Gerichtsgebühren - aufzukommen hat. Es ist offensichtlich, daß der Anwalt gerade bei der Angabe eines vorschlagsweisen vorläufigen Streitwerts in einem Spannungsfeld zwischen der angemessenen Bewertung der eigenen Leistungsvergütung und dem Vorwurf der Mandantschaft, bewußt „hoch zu pokern“, gefangen ist. Gerade bei den Klagetypen der Unterlassungs- und der Schmerzensgeldklage bestehen Besonderheiten, die der Anwalt beachten muß. Der folgende Beitrag erläutert die wichtigsten Einzelheiten. |