01.10.2006 | Streitwert
Streitwert Wohnraumkündigung: Dreijahreswert aller Leistungen des Mieters/Pächters
Der Gegenstandswert einer außergerichtlichen Wohnraumkündigung eines unbefristeten Mietverhältnisses richtet sich nach § 23 Abs. 3 RVG i.V. mit § 25 KostO und damit nach dem Wert der Leistungen des Mieters innerhalb von drei Jahren (LG Köln 3.8.06, 1 S 226/05, n.v., Abruf-Nr. 062301). |
Sachverhalt
Der Beklagte hatte bei der Klägerin eine Wohnung angemietet. Nachdem der Beklagte trotz Mahnung mehrere Nebenkostenabrechnungen nicht beglichen hatte, kündigte die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten das Mietverhältnis fristlos. Im Räumungsrechtsstreit verlangte die Klägerin u.a. Ersatz der ihr für den Ausspruch der fristlosen Kündigung entstandenen Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert der dreifachen Jahresnettomiete. Das AG hatte der Klage nur insoweit stattgegeben, als sich die Kosten lediglich aus dem Jahreswert der Kaltmiete berechneten. Die Berufung hatte Erfolg.
Praxishinweis
Mit dieser anwaltsfreundlichen Entscheidung des LG Köln liegt nun die zweite bekannt gewordene Entscheidung vor, wonach sich der Streitwert für den Ausspruch der Kündigung nicht gemäß § 41 Abs. 2 GKG nach dem Jahreswert der Nettomiete berechnet (so u.a. AG Köln MDR 02, 1030 m.w.N.), sondern gemäß § 25 KostO nach dem Dreijahreswert (mit gleicher Begründung hat auch das LG Karlsruhe entschieden (RVG prof. 06, 65, Abruf-Nr. 060724).
Da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seiner Berechnung lediglich die Kaltmiete zu Grunde gelegt hatte, brauchte das Gericht nicht darüber zu entscheiden, ob bei Anwendung des § 25 KostO die Warmmiete, also inklusive aller Nebenkosten, anzusetzen ist. Der Gesetzeswortlaut des § 25 KostO spricht vom Wert „aller Leistungen“ was die Nebenkosten einschließt.
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