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  • 01.04.2008 | Streitwert

    Übereinstimmende Erledigungserklärung

    von RA Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster
    Die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten sind als streitwerterhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, sobald der geltend gemachte Hauptanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist (BGH 4.12.07, VI ZB 73/06, n.v., Abruf-Nr. 080385).

     

    Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung nebst Zinsen sowie außergerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch. Vor Zustellung der Klage hatte die Beklagte zu 2 einen Teilbetrag gezahlt. Die Parteien haben den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Das AG hat dies entsprechend festgestellt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin Zahlung weiterer 476,49 EUR nebst Zinsen sowie außergerichtlicher Anwaltskosten begehrt. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen: Berufungssumme von 600 EUR nicht erreicht. Der BGH hat die Entscheidung aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen.  

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Der BGH hat erstmalig die Frage geklärt, ob außergerichtliche Kosten zur Durchsetzung des eingeklagten Hauptanspruchs werterhöhend sind, soweit die Parteien den Hauptanspruch teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Der BGH bejaht dies und hat dazu wichtige Merksätze aufgestellt:  

     

    Checkliste
    • Vorprozessuale Kosten zur Durchsetzung des im Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs sind nicht werterhöhend, wenn der Hauptanspruch noch Gegenstand des laufenden Verfahrens ist.

     

    • Wird ein materiell-rechtlicher Erstattungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er vom Bestehen der Hauptforderung abhängig und stellt deshalb eine Nebenforderung i.S. von § 4 Abs. 1 ZPO dar. Dieses Abhängigkeitsverhältnis besteht, solange die Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist (BGH RVG prof. 08, 21, Abruf-Nr. 072222).

     

    • Zinsen aus einem nicht oder nicht mehr im Streit stehenden Hauptanspruch sind Hauptforderung i.S. des § 4 Abs. 1 ZPO ohne Rücksicht darauf, ob ein anderer Teil des Hauptanspruchs noch anhängig ist (BGH NJW 94, 1869). Zwar sind Zinsen, die neben der Hauptforderung geltend gemacht werden, grundsätzlich Nebenforderungen. Sie werden jedoch zur Hauptforderung, wenn der Hauptanspruch nicht oder nicht mehr im Streit steht, sodass nur noch die Zinsen Gegenstand des Rechtsstreits sind. Insoweit fehlt es an einer anhängigen Hauptforderung, die die Zinsen zur Nebenforderung machen könnte. Die vom erledigten Teil verlangten Zinsen stehen zur noch geltend gemachten Hauptforderung nicht im Abhängigkeitsverhältnis (BGHZ 26, 174, 176).

     

    • Vorprozessuale Anwaltskosten sind wie Zinsen zu behandeln, weil auch diese nur so lange von der Hauptforderung abhängig sind, wie diese ganz oder teilweise Gegenstand des Prozesses ist. Sobald und soweit dies nicht mehr der Fall ist, weil z.B. eine auf die Hauptforderung oder einen Teil davon beschränkte Erledigung erklärt wird, wird die Neben- zur Hauptforderung (Steenbuck, MDR 06, 423). Hier besteht ein Unterschied zu den anteiligen Kosten des Prozesses, die nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung den Streitwert und den Wert der Beschwer nicht erhöhen, solange noch ein Teil der Hauptsache im Streit ist. Nach dem Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung wird bei der Entscheidung über den noch streitigen Teil auch über die für den erledigten Teil anfallenden Kosten mitentschieden (BGHZ 128, 85). Dies ist beim Anspruch auf vorprozessuale Anwaltskosten nicht der Fall.