29.01.2008 | Streitwert
Vorgerichtliche Anwaltskosten erhöhen den Streitwert nicht
Vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs, unabhängig davon, ob diese Kosten der Hauptforderung hinzugerechnet werden oder neben der im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrags sind, wirken nicht werterhöhend (BGH 15.5.07, VI ZB 18/06, AGS 07, 516, Abruf-Nr. 072222). |
Sachverhalt
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Mietwagenkosten nebst Zinsen in Anspruch. Daneben begehrt er den Ersatz des auf die Verfahrensgebühr nicht anrechenbaren Teils der vorprozessualen Geschäftsgebühr seines Prozessbevollmächtigten nebst Zinsen. Das AG hat die Beklagte mit Ausnahme der begehrten Zinsen beim Freistellungsanspruch antragsgemäß verurteilt. Den Streitwert hat es unter 600 EUR festgesetzt. Die Berufung hat es nicht zugelassen. Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, der Berufungswert werde überstiegen, da die geltend gemachten anrechnungsfreien vorgerichtlichen Anwaltskosten dem Streitwert hinzuzurechnen seien. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Die Beschwerde blieb ebenfalls erfolglos.
Entscheidungsgründe
Der BGH hat durch Beschluss (NJW 07, 3289), dem sich der entscheidende Senat anschließt, entschieden, dass vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs unabhängig davon, ob diese der Hauptforderung hinzugerechnet werden oder neben der im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrags sind, nicht werterhöhend wirken. Denn nach § 4 Abs. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG und 23 Abs. 1 S. 1 RVG bleiben Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bei der Wertberechnung unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderung geltend gemacht werden. Wie auch bei Zinsen besteht auch bei Kosten das Wesen der Nebenforderung darin, dass sie vom Bestehen der Hauptforderung abhängen. Das ist hier der Fall. Die Kosten des laufenden Prozesses sind bei der Wertbemessung gemäß einem allgemeinen Grundsatz entsprechend nicht zu berücksichtigen, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (§ 4 ZPO, vgl. BGHZ 128, 85, 92).
Zu den Prozesskosten rechnen nicht nur die durch die Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelösten Kosten, sondern grundsätzlich auch diejenigen, die der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dienen (BGH NJW-RR 06, 501; NJW 07, 3289). Soweit solche Kosten zu den Kosten des Rechtsstreits i.S. von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO gehören, können sie im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103, 104 ZPO, § 11 Abs. 1 S. 1 RVG geltend gemacht werden. Soweit derartige Kosten nicht auf diesem Wege festgesetzt werden können, können sie auf der Grundlage eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs Gegenstand einer Klage auf Erstattung dieser Kosten sein.
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