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  • 01.07.2007 | Terminsgebühr

    Anfall der Terminsgebühr ohne Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens

    von Bürovorsteher Detlev Schönemann, Würzburg

    In der Praxis besteht noch viel Unsicherheit darüber, wann die 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG ohne Beteiligung des Gerichts anfällt (dazu BGH RVG prof. 07, 95, Abruf-Nr. 070903). Dazu im Einzelnen:  

     

    Checkliste: Anfall der Terminsgebühr
    • Gemäß Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG fällt die Terminsgebühr auch ohne Beteiligung des Gerichts an, wenn der Anwalt an Besprechungen mitwirkt, die auf Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Sie entsteht unabhängig von der Einreichung und Zustellung einer Klage und auch unabhängig von der Existenz eines Klageschriftsatzes.

     

    • Voraussetzung ist die Bestellung zum Prozessbevollmächtigten, nicht aber die Rechtshängigkeit der Klage (LG Memmingen NJW 06, 1295).

     

    • Schon ein Auftrag zur eventuellen nachfolgenden Tätigkeit im Prozess macht Nr. 3104 VV RVG anwendbar, sodass Nr. 2300 VV RVG verdrängt wird (BGH RVG prof. 07, 95, Abruf-Nr. 070903; Hartmann, KostG, 37. Aufl., Nr. 3104 VV Rn. 11).

     

    • Die Terminsgebühr entsteht auch beim Abschluss eines Beschlussvergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO (BGH RVG prof. 06, 1, Abruf-Nr. 053314; 163, Abruf-Nr. 062414).

     

    • Gleiches gilt auch für das Mahnverfahren: Gemäß Vorbem. 3.3.2 VV RVG bestimmt sich die Terminsgebühr nach Abschnitt 1. Damit ist klargestellt, dass sie bereits verdient werden kann, wenn der Anwalt einen Auftrag zur Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren erhalten hat, wobei es auf die tatsächliche Einreichung des Mahnbescheidsantrags nicht ankommt (Hansens, RVGreport 05, 83). Die Terminsgebühr kann bereits anfallen, wenn vor Antragstellung Gespräche und Verhandlungen mit der Gegenseite geführt werden, wobei es auf einen Erfolg nicht ankommt. Maßgeblich ist der Auftrag zur Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren. Die Terminsgebühr gehört zu den Kosten des Mahnverfahrens und kann, sofern doch noch der Mahnbescheid beantragt wird, im Formular unter den Kosten des Mahnverfahrens eingetragen werden (Mock, AGS 05, 177). Wichtig: Eine im Mahnverfahren angefallene Terminsgebühr ist auf die im ggf. nachfolgenden streitigen Verfahren entstehende Terminsgebühr anzurechnen, Anm. Abs. 4 zu Nr. 3104 VV RVG. Abs. 4 ist aufgrund des 2. JustizModG, das zum 31.12.06 in Kraft getreten ist, eingeführt worden (Mock, RVG prof. 07, 4, 6).

     

    • Die Terminsgebühr fällt auch bei Telefonaten an. Da bereits mündliche Verhandlungen in Zivilsachen in Abwesenheit der Parteien praktiziert werden, z.B. durch Videokonferenzsysteme beim OLG Schleswig (§ 128a ZPO, dazu Henke, AnwBl. 04, 363), muss dies erst recht auch für telefonische Konferenzen gelten. Demzufolge erfordert weder ein Gerichtstermin noch eine Besprechung die körperliche Anwesenheit der Betroffenen (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, 16. Aufl, Vorbem. 3 Rn. 77). Achtung: Dagegen reichen bloße Besprechungen mit dem Auftraggeber nicht aus. Der Besprechungsteilnehmer muss ein Dritter sein, sei es der Gegner bzw. dessen Bevollmächtigter, eine Behörde, ein Sachverständiger oder ein Zeuge. Dieser muss zudem gesprächsbereit sein (OLG Naumburg RVG prof. 06, 183, Abruf-Nr. 062876). Verneint dieser das Interesse an der Besprechung, kann die Terminsgebühr nicht anfallen. Eine die Gebühr auslösende Besprechung kann auch nicht angenommen werden, wenn der Anwalt an den Gegner nur eine Sachstandsanfrage richtet oder es nur um Informationsbeschaffung geht (Hartmann, KostG, a.a.O., Nr. 3104 VV Rn. 14).
     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2007 | Seite 111 | ID 109778