07.01.2008 | Terminsgebühr
Auch der Austausch anwaltlicher E-Mails kann eine Terminsgebühr auslösen
von RA Christian Stake, FA für Arbeitsrecht, Werne
Eine interessante Entscheidung zur gebührenrechtlichen Qualifizierung der neuen Kommunikationsmedien hat das OLG Koblenz getroffen (AGS 07, 347, Abruf-Nr. 073863). Die Richter entschieden, dass auch der Austausch anwaltlicher E-Mails eine Terminsgebühr auslösen kann. Dazu im Einzelnen:
Voraussetzungen für den Gebührenanfall
Der E-Mail-Austausch kann für die Terminsgebühr zweifach greifen:
- Nr. 3104 Abs. 1 Ziff. 1 VV RVG: Hiernach entsteht die Gebühr, wenn in einem Verfahren, in dem die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird.
Praxishinweis: Dabei genügt ein außergerichtlicher Vergleich mit nachfolgender Erledigungserklärung. Das Gericht muss nur noch die Kostenentscheidung treffen. Ein gerichtlich protokollierter Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO ist nicht erforderlich (Gerold/Schmidt/v.Eicken-Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV 3104 Rn. 58). Der E-Mail-Verkehr muss also zu einem entsprechenden Vergleich geführt haben, z.B. durch Austausch von Entwürfen des Vergleichstextes oder durch eine schriftliche Verhandlung der Bevollmächtigten.
- Vorbem. 3 Abs. 3 zu Nr. 3100 ff. VV RVG: Hiernach entsteht die Gebühr u.a. für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts. Nach Ansicht des OLG Koblenz (a.a.O.) ist die Gebühr verdient, wenn der E-Mail-Verkehr diesem Zweck gedient hat.
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