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  • 01.01.2006 | Terminsgebühr

    Beschlussvergleich: BGH bestätigt Terminsgebühr

    Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den rechtshängigen Anspruch (auf Vorschlag des Gerichts) ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, entsteht für den beauftragten Prozessbevollmächtigten – neben einer 1,3 Verfahrensgebühr nach 3100 VV und einer 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV – eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV (BGH 27.10.05, III ZB 42/05, n.v., Abruf-Nr. 053314).

     

    Entscheidungsgründe

    Es ist eine 1,2 Terminsgebühr angefallen. Diese entsteht nach Abs. 3 der Vorbem. 3 VV RVG für die Vertretung im Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins. Es kommt nicht mehr – wie bei der Verhandlungs- und Erörterungsgebühr (§ 31 Abs. 1 Nrn. 1und 4 BRAGO) – darauf an, ob im Termin Anträge gestellt werden oder die Sache erörtert wird (BT-Drucksache 15/1971, 209). Die Terminsgegebühr erstreckt sich auch auf die Mitwirkung an Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts, die auf die Vermeidung und Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Dies gilt aber nicht für Besprechungen, die nur mit dem Auftraggeber erfolgen.  

     

    Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG fällt alternativ eine Terminsgebühr für einen nicht wahrgenommenen Termin an, wenn im Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist entweder  

    • im Einverständnis mit den Parteien oder
    • gemäß § 307 Abs. 2 ZPO (a.F.; § 307 ZPO n.F.) oder
    • gemäß § 495a ZPO

    ohne mündliche Verhandlung entschieden wird oder  

    • in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird.