01.10.2006 | Terminsgebühr
BGH bestätigt Rechtsprechung zur Terminsgebühr beim Beschlussvergleich
Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den rechtshängigen Anspruch (auf Vorschlag des Gerichts) ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, entsteht für die beauftragten Prozessbevollmächtigten – neben einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV und einer 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV – eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV (BGH 3.7.06, II ZB 31/05, n.v., Abruf-Nr. 062414). |
Praxishinweis
Der II. Zivilsenat des BGH bestätigt damit die Rechtsprechung des III. Zivilsenats (BGH RVG prof. 06, 1, Abruf-Nr. 053314). Das Beschwerdegericht hatte ebenso wie zuvor das LG die beantragte Terminsgebühr abgesetzt. Hintergrund war, dass dem Beschwerdegericht die Entscheidung des III. Zivilsenats des BGH noch nicht bekannt war.
Quelle: Ausgabe 10 / 2006 | Seite 163 | ID 91963