01.10.2007 | Terminsgebühr
BGH zur Festsetzung der Terminsgebühr
Eine Terminsgebühr kann auch dann im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO festgesetzt werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für den Anfall der Gebühr zwischen den Parteien streitig sind (BGH 10.5.07, VII ZB 110/06 n.v. Abruf-Nr. 072154). |
Sachverhalt
Die Parteien streiten u.a. um die Festsetzung einer Terminsgebühr für außergerichtliche Verhandlungen. Der Kläger hat seine Werklohnklage nach Zahlung des Beklagten vor Zustellung der Klageschrift an den Beklagten zurückgenommen. Das LG hat dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der Rechtspfleger hat u.a. die vom Kläger geltend gemachte Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsbeschluss nicht berücksichtigt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers blieb erfolglos. Seine Rechtsbeschwerde dagegen war erfolgreich.
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht die beantragte Festsetzung der Terminsgebühr abgelehnt. Die vom Kläger beanspruchte Terminsgebühr für die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des gerichtlichen Verfahrens gerichteten außergerichtlichen Besprechung ist nach §§ 103, 104 ZPO grundsätzlich als festsetzungsfähig anzusehen (BGH NJW-RR 07, 286 = RVG prof. 07, 19, Abruf-Nr. 070006). Dies gilt nach neuerer Rechtsprechung des XI. Zivilsenats auch, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für den Anfall der Gebühr und deren Erstattungsfähigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren zwischen den Parteien streitig sind (BGH AGS 07, 292). Dem schließt sich der erkennende Senat an.
Im amtlichen Leitsatz bezeichnet der BGH die Terminsgebühr gemäß Nr. 3202 VV RVG. Da es sich hier um ein erstinstanzliches Verfahren gehandelt hat, dürfte es sich jedoch um die Terminsgebühr der Nr. 3104 VV RVG gehandelt haben. Der VII. Zivilsenat schließt sich damit u.a. auch der Auffassung des III. Zivilsenates an (dazu RVG prof. 07, 109, Abruf-Nr. 071582).
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