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  • · Fachbeitrag · Verfahrensabsprachen

    Nur Absprachen über die Beendigung des Verfahrens lösen eine Terminsgebühr aus

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Gespräche über Verfahrensabsprachen, mit deren Befolgung eine Beendigung des Verfahrens nicht verbunden ist, wie etwa Gespräche über eine bloße Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens, lösen eine Terminsgebühr gemäß Vorb. 3 Abs. 3 Hs. 1 Fall 3 VV RVG nicht aus (BGH 6.3.14, VII ZB 40/13, Abruf-Nr. 141229).

     

    Sachverhalt

    Kläger K war für die Beklagte B als Vertriebspartner tätig und verlangte im Ausgangsrechtsstreit vor dem LG erfolglos von B im Wege einer Stufenklage die Erteilung eines Buchauszugs und die Zahlung eines Ausgleichs nach § 89b HGB. Am selben Tag wies das LG gleichgelagerte Stufenklagen anderer Vertriebspartner der B mit derselben rechtlichen Begründung ab. Hiergegen legten K und in den Parallelverfahren weitere Vertriebspartner der B Berufung ein. In sämtlichen Verfahren wurden die Kläger und B durch dieselben Prozessbevollmächtigten wie im Ausgangsrechtsstreit vertreten.

     

    Durch Urteil vom 14.6.12 wies das OLG in einem der Parallelverfahren die von einem Vertriebspartner eingelegte Berufung zurück. In der vorausgegangenen mündlichen Verhandlung vom 24.5.12 hatte das OLG darauf hingewiesen, dass es die Berufung für unbegründet halte, jedoch die Revision zulassen werde. Das OLG hatte angeregt, bis zu einer etwaigen Entscheidung des BGH die anhängigen Parallelverfahren zum Ruhen zu bringen. Nachdem in der Folgezeit die zugelassene Revision von K nicht eingelegt worden war, fand am 25.7.12 zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien ein Telefongespräch statt. Der genaue Gesprächsinhalt ist streitig. Mit Schriftsatz vom 28.11.12 nahm K seine Berufung im Ausgangsrechtsstreit zurück.