01.09.2005 | Terminsgebühr
„Flucht“ in die Säumnis
Bei der “Flucht“ in die Säumnis fällt die 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG an (OLG Koblenz 11.4.05, 14 W 211/05, NJW 05, 1955, Abruf-Nr. 052387). |
Sachverhalt
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte nach Hinweisen des Vorsitzenden auf die Aussichtslosigkeit ihrer Klage im Termin erklärt, er trete nicht auf. Antragsgemäß erging zu Gunsten des Beklagten ein Versäumnisurteil. Die vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten im Rahmen der Kostenfestsetzung u.a. begehrte 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG lehnte der Rechtspfleger ab und setzte nur eine 0,5 Gebühr Nr. 3105 VV RVG (Versäumnisurteil) fest. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Es ist eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG entstanden. Bei Beginn der mündlichen Verhandlung war die Klägerin ordnungsgemäß durch ihren Prozessbevollmächtigten vertreten. Den Anfall der vollen Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG unterscheidet der Gesetzgeber nicht mehr wie früher nach § 33 BRAGO danach, ob in der Verhandlung streitig verhandelt wurde oder nicht. Diese Differenzierung wurde durch das RVG aufgegeben. Mit Eröffnung der mündlichen Verhandlung entsteht die volle Terminsgebühr.
In dem Fall, dass der Prozessbevollmächtigte nur im Gerichtstermin als Beobachter seiner Partei anwesend ist, führt dies zu einer nicht ordnungsgemäßen Vertretung der Partei und somit zur reduzierten Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG. Ist aber – wie hier – bei Aufruf der Sache der Prozessbevollmächtigte zunächst verhandlungsbereit, steht er aktiv im Verfahren und unterscheidet sich damit vom bloßen passiven Beobachter. Für den Prozessbevollmächtigten des Beklagten entsteht daher in diesen Fällen immer eine volle Terminsgebühr nach 3104 VV RVG.
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