01.10.2005 | Terminsgebühr
So erhalten Sie bei einem gerichtlichen Vergleichsvorschag eine Terminsgebühr
1. Führen Parteien auf einen gerichtlichen Vorschlag zur gütlichen Einigung hin miteinander Vergleichsgespräche, deren Ergebnis in einem Gerichtsbeschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wird, so steht den beteiligten Rechtsanwälten eine Terminsgebühr zu (OLG Nürnberg 11.5.05, 5 W 512/05, n.v., Abruf-Nr. 052413). |
2. Bei einem Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO fällt eine 1,2 Terminsgebühr an, wenn die Parteivertreter außergerichtliche Vergleichsgespräche führen (OLG Nürnberg 1.6.05, 1 W 692/05, n.v., Abruf-Nr. 052414). |
Sachverhalt
Nach Eingang von Klage und Klageerwiderung richtete das LG mit der Terminsladung die Anfrage an die Parteien , ob sie sich nicht bei Zahlung einer Summe von 1.000 EUR an die Klägerin gütlich einigen wollten. Nachdem die Klägerin diese Anfrage abschlägig beantwortet hatte, besprachen die Parteivertreter die beiderseitigen Interessen und Prozessrisiken telefonisch und unterbreiteten das Ergebnis – Zahlung von 2.500 EUR zur Abgeltung aller Ansprüche der Klägerin – anschließend den Parteien, die einwilligten.
Das Gericht wurde von beiden Anwälten per Fax noch am gleichen Tag informiert und gebeten, den drei Tage später angesetzten Termin abzusetzen sowie den gefundenen Kompromiss als gerichtlichen Vergleichsvorschlag den Parteien schriftlich nach § 278 Abs. 6 ZPO zu unterbreiten. Dementsprechend wurde verfahren. Das Zustandekommen des Vergleichs wurde mit Gerichtsbeschluss festgestellt. Im Rahmen der Kostenfestsetzung versagte das LG der Beklagten den Ansatz einer Terminsgebühr. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde war erfolgreich.
Praxishinweis
Die Musterformulierung auf S. 170 greift die Argumentation des OLG Nürnberg auf. Die jeweiligen Argumentationsschritte sind im Einzelfall darauf zu überprüfen, ob sie im betreffenden Fall greifen. Zu den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift (Wille zur Prüfung der angegriffenen Entscheidung muss erkennbar sein, unrichtige Rechtsmittelbezeichnung ist unschädlich) siehe auch Möller, RVG prof. 05, 78.
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