31.08.2009 | Terminsgebühr
Telefonat zu Vergleichszwecken lässt Terminsgebühr entstehen
von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne
1. Auch für ein Telefongespräch von Prozessbevollmächtigten untereinander zum Zwecke der vergleichsweisen Erledigung des Rechtsstreits erwächst eine Terminsgebühr gem. Nr. 3202 VV RVG. |
2. Dies ist bereits der Fall, wenn ein Prozessbevollmächtigter die Möglichkeit eines Vergleichsabschlusses zur Diskussion stellt und der andere Prozessbevollmächtigte um entsprechende schriftliche Vorschläge bittet. |
(Hessisches LAG 22.4.09, 13 Ta 134/09, Abruf-Nr. 092642). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die Parteien erklärten den anhängigen Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Das Gericht legte der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auf. In der Kostenfestsetzung beantragt die Beklagte auch die Festsetzung einer Terminsgebühr gemäß § 2 Abs. 2, § 13 RVG i.V. mit Nr. 3202 VV RVG. Diese begründete sie damit, dass ihre Prozessbevollmächtigte mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein Telefonat geführt habe, in dem über eine vergleichsweise Lösung des vorliegenden Rechtsstreits gesprochen worden sei. Diese sei dann letztlich nicht zu Stande gekommen. Ergänzend hat sie hierzu ein Schreiben des Klägervertreters vorgelegt, in dem auf das Telefonat verwiesen und ein Einigungsvorschlag unterbreitet wird.
Die Klägerin ließ demgegenüber einwenden, in dem Gespräch habe ihr Prozessbevollmächtigter nur angefragt, ob sich die Beklagtenvertreterin eine vergleichsweise Lösung der Sache vorstellen könnte. Diese habe darauf mitgeteilt, dass sie entsprechende Vorschläge schriftlich benötigen würde. Dies sei, so die Klägerin, kein Handeln gewesen, das eine Terminsgebühr in voller Höhe rechtfertige.
Das Arbeitsgericht setzte die beantragte Terminsgebühr antragsgemäß fest. Die sofortige Beschwerde blieb vor dem LAG ohne Erfolg.
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