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  • 30.04.2008 | Terminsgebühr

    Terminsgebühr aus Mahnverfahren anrechnen

    von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn
    1. Seit dem Inkrafttreten des Anhörungsrügegesetzes kann auch im Mahnverfahren eine Terminsgebühr entstehen. Diese ist festzusetzen, auch wenn ihre Entstehung den Verfahrensakten nicht entnommen werden kann, die entsprechenden Tatsachen jedoch unstreitig sind.  
    2. Im streitigen Verfahren kann eine weitere Terminsgebühr festgesetzt werden, weil das Mahnverfahren und das streitige Verfahren kraft gesetzlicher Anordnung verschiedene Angelegenheiten sind. Eine Anrechnung der Terminsgebühr im Mahnverfahren auf die Terminsgebühr im streitigen Verfahren findet mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung nicht statt.  

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung ist zutreffend – die Rechtslage hat sich jedoch inzwischen zu Ungunsten der Anwälte geändert. Nach der zum 1.1.07 in Kraft getretenen Nr. 3104 Abs. 4 VV RVG n.F. wird die im Mahnverfahren oder vereinfachtem Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger entstandene Terminsgebühr auf die Terminsgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits angerechnet.  

     

    1. Nach Vorbem. 3.3.2 VV RVG bestimmt sich die Terminsgebühr im Mahnverfahren nach Abschnitt 1. Sie entsteht also als 1,2 Gebühr, wenn der Anwalt im Mahnverfahren an einer Besprechung mitwirkt, die auf die Erledigung oder Vermeidung des Verfahrens gerichtet ist.

     

    Beispiel

    Rechtsanwalt R beantragt für den Mandanten M auftragsgemäß einen Mahnbescheid über 3.500 EUR. Der Gegner G ruft bei R an, um die Möglichkeit einer Ratenzahlung bzw. eines teilweisen Verzichts auf die Forderung zu besprechen. Für das Telefonat erhält R eine 1,2 Terminsgebühr aus 3.500 EUR, da die Besprechung auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet war.  

    Praxishinweis: Hinsichtlich der übrigen Varianten der Entstehung einer Terminsgebühr (Vertretung im gerichtlichen bzw. im von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termin) fehlt der Anwendungsbereich, weil im formalisierten Mahnverfahren weder eine gerichtliche Terminierung noch eine Sachverständigenbestellung vorkommen.

     

    2. Der Anwalt muss im Zeitpunkt der Besprechung bereits einen Auftrag für die Durchführung des Mahnverfahrens haben. Dagegen müssen die betreffenden Verfahrensgegenstände noch nicht anhängig sein.

     

    Beispiel

    R wird mit der Erwirkung eines Mahnbescheides beauftragt. Vor Antragstellung ruft er bei G an, um die Möglichkeiten einer Einigung zu erörtern. Auch für dieses Gespräch entsteht eine Terminsgebühr, da der maßgebliche Verfahrensauftrag schon erteilt ist.  

    3. Hat der Anwalt im Mahnverfahren die Terminsgebühr verdient, wird sie auf die Terminsgebühr des nachfolgenden Verfahrens angerechnet, wenn der Gegenstand derselbe ist. Ziel: Keine doppelte Honorierung des Anwalts für eine im Wesentlichen gleiche Tätigkeit. Zwar ist in Nr. 3104 Abs. 4 VV RVG eine andere Formulierung benutzt worden als in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG, wonach eine Anrechnung erfolgt, „soweit wegen desselben Gegenstands“ bereits eine Gebühr entstanden ist. Der Gesetzgeber verfolgt jedoch mit Nr. 3104 Abs. 4 VV RVG denselben Zweck, sodass die unterschiedliche Formulierung keine Rückschlüsse auf einen weiteren Anwendungsbereich erlaubt.