30.04.2008 | Terminsgebühr
Terminsgebühr aus Mahnverfahren anrechnen
1. Seit dem Inkrafttreten des Anhörungsrügegesetzes kann auch im Mahnverfahren eine Terminsgebühr entstehen. Diese ist festzusetzen, auch wenn ihre Entstehung den Verfahrensakten nicht entnommen werden kann, die entsprechenden Tatsachen jedoch unstreitig sind. |
2. Im streitigen Verfahren kann eine weitere Terminsgebühr festgesetzt werden, weil das Mahnverfahren und das streitige Verfahren kraft gesetzlicher Anordnung verschiedene Angelegenheiten sind. Eine Anrechnung der Terminsgebühr im Mahnverfahren auf die Terminsgebühr im streitigen Verfahren findet mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung nicht statt. |
(OLG Brandenburg 5.2.07, 6 W 136/06, n.v., Abruf-Nr. 081101) |
Praxishinweis
Die Entscheidung ist zutreffend – die Rechtslage hat sich jedoch inzwischen zu Ungunsten der Anwälte geändert. Nach der zum 1.1.07 in Kraft getretenen Nr. 3104 Abs. 4 VV RVG n.F. wird die im Mahnverfahren oder vereinfachtem Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger entstandene Terminsgebühr auf die Terminsgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits angerechnet.
Beispiel |
Rechtsanwalt R beantragt für den Mandanten M auftragsgemäß einen Mahnbescheid über 3.500 EUR. Der Gegner G ruft bei R an, um die Möglichkeit einer Ratenzahlung bzw. eines teilweisen Verzichts auf die Forderung zu besprechen. Für das Telefonat erhält R eine 1,2 Terminsgebühr aus 3.500 EUR, da die Besprechung auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet war. |
Beispiel |
R wird mit der Erwirkung eines Mahnbescheides beauftragt. Vor Antragstellung ruft er bei G an, um die Möglichkeiten einer Einigung zu erörtern. Auch für dieses Gespräch entsteht eine Terminsgebühr, da der maßgebliche Verfahrensauftrag schon erteilt ist. |
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