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  • 30.11.2010 | Terminsgebühr

    Terminsgebühr vor Klageerhebung

    von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn

    Bespricht der Anwalt des Anspruchsgegners mit dem Anwalt des Anspruchstellers, dem ein Klageauftrag erteilt ist, die Angelegenheit, um diese außergerichtlich zu erledigen, so verdient er damit die Terminsgebühr jedenfalls dann, wenn sein Auftrag die Rechtsverteidigung in einem etwaigen Klageverfahren umfasst (BGH 1.7.10, IX ZR 198/09, Abruf-Nr. 103868).

     

    Sachverhalt

    Der Beklagte beauftragte die klagenden Rechtsanwälte mit der Durchführung seines Scheidungsverfahrens. Nach Übersendung des Entwurfs einer Scheidungsklage durch die Kläger mandatierte die Ehefrau des Beklagten ihre Rechtsanwälte mit der Klageabwehr. Über diese drängte sie auf die vermögensrechtliche Auseinandersetzung der Ehegatten und auf Freistellung von einer Darlehensverpflichtung betreffend das im hälftigen Miteigentum der Eheleute stehende Eigenheim. Die Kläger besprachen im Auftrag des Beklagten die vermögensrechtlichen Folgen einer Scheidung mit den gegnerischen Bevollmächtigten. Wegen dieser Besprechung beanspruchten die Kläger Zahlung einer Geschäfts- und einer Terminsgebühr. Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Beklagte ohne Erfolg, die Klage hinsichtlich der Terminsgebühr abzuweisen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision ist unbegründet. Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG entsteht gemäß Vorbem. 3 Abs. 3 Var. 3 VV RVG auch durch die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Diese Voraussetzungen sind in der dem Streitfall zugrunde liegenden Konstellation zugunsten der Kläger erfüllt.  

     

    • Während ein bereits laufendes Verfahren erledigt wird, kann nur ein Verfahren, das noch nicht begonnen hat, vermieden werden. Deshalb braucht der Anspruch, der Gegenstand der Besprechung ist, nicht bereits bei Gericht anhängig gemacht worden zu sein. Vielmehr will der Gesetzgeber die außergerichtliche Streiterledigung dadurch fördern, dass die Terminsgebühr auch anfällt, wenn der Anwalt nach Erteilung des Klageauftrags an einer auf die Vermeidung des Verfahrens gerichteten Besprechung mitwirkt. Voraussetzung für die zugunsten des Anwalts des Anspruchstellers anfallende Terminsgebühr ist danach lediglich die Erteilung eines unbedingten Klageauftrags, nicht jedoch die Einreichung der Klage.

     

    • Im Streitfall hatte die Ehefrau des Beklagten ihren Bevollmächtigten nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts einen Klageauftrag erteilt. Dieser Auftrag hatte die klageweise Durchsetzung von vermögensrechtlichen Ansprüchen in Zusammenhang mit der Scheidung zum Gegenstand. Dies erkennt im Grundsatz auch die Revision an, soweit sie ausführt, die von der Ehefrau angekündigte Klage auf Zugewinnausgleich habe einer Rechtsgrundlage entbehrt und sich darum als leere Drohung dargestellt. Danach hatte die Ehefrau ihren Anwälten ersichtlich einen unbedingten Klageauftrag erteilt. Ohne Bedeutung ist es, ob die hier vergleichsweise getroffene Regelung in einem Klageverfahren durchsetzbar war. Dies folgt schon daraus, dass der Gebührentatbestand lediglich eine Besprechung und gerade nicht eine erfolgreiche gütliche Einigung verlangt. Deshalb kann der Inhalt eines tatsächlich erzielten Vergleichs nicht den Anfall der Terminsgebühr hindern. Bei dieser Sachlage hatten die Bevollmächtigten der Ehefrau vorliegend die Terminsgebühr verdient.