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  • 01.09.2006 | Terminsgebühr

    (Vernehmungs-)Terminsgebühr für Teilnahme an Sachverständigen-Exploration

    von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm
    Der Verteidiger kann für die Teilnahme an einem Termin zur Exploration des Beschuldigten durch einen psychiatrischen Sachverständigen in analoger Anwendung der Nr. 4102 VV RVG eine Terminsgebühr beanspruchen (LG Offenburg 31.5.06, 1 KLs 16 Js 10008/05, n.v., Abruf-Nr. 062438).

     

    Sachverhalt

    Der Verteidiger hat im Vorverfahren an einem Explorationsgespräch teilgenommen, das der mit der Begutachtung der Voraussetzungen der Schuldfähigkeit und einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß §§ 20, 21, 63 StGB beauftragte psychiatrische Sachverständige mit dem Beschuldigten geführt hat. Dafür hat der Anwalt erfolgreich eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 Nr. 1 VV RVG geltend gemacht.  

     

    Entscheidungsgründe

    Dem Verteidiger steht analog Nr. 4102 VV RVG die geltend gemachte Gebühr zu. Die analoge Anwendung scheitert nicht daran, dass § 2 BRAGO ersatzlos gestrichen wurde. Es ist auch die dafür notwendige Regelungslücke gegeben, da das RVG dazu keine Aussage enthält. Diese Regelungslücke ist auch planwidrig. Sinn und Zweck des RVG ist u.a., die Verteidigertätigkeit im Ermittlungsverfahren besser zu honorieren. Diesem Ziel entspricht es nicht, dessen Teilnahme am Explorationsgespräch nicht zu vergüten. Für die analoge Anwendung des Nr. 4102 VV RVG spricht auch, dass der Rechtsausschuss des Bundestags im Gesetzgebungsverfahren noch die Teilnahme an einer richterlichen Augenscheinseinnahme in Nr. 4102 VV RVG aufgenommen hat. Das zeigt, dass er die Teilnahme an allen wesentlichen Terminen vergüten wollte. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Verteidiger kein (Anwesenheits-)Recht hat, an der Exploration teilzunehmen. Es entspricht einem modernen Verständnis von Strafverteidigung, dass er teilnimmt.  

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung ist wohl die erste, die Nr. 4102 VV RVG auf dort nicht genannte Termine analog anwendet. Es ist aber fraglich, ob das zutreffend ist. Nr. 4102 VV RVG stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass Termine außerhalb der Hauptverhandlung nicht zusätzlich vergütet werden, sondern durch die jeweilige Verfahrensgebühr mit abgegolten sind und deshalb dort innerhalb der Kriterien des § 14 RVG geltend gemacht werden müssen. Zudem zeigt die enumerative Aufzählung bestimmter Termine, dass der Gesetzgeber die Teilnahme an anderen Terminen nicht auch zusätzlich vergüten wollte. Demgemäß ist auch bislang eine analoge Anwendung der Vorschrift abgelehnt worden (KG RVGreport 06, 151 für die Teilnahme des Verteidigers an einem Vorgespräch). Auch N. Schneider vertritt inzwischen die Ansicht, dass die Vorschrift z.B. nicht entsprechend auf eine Hausdurchsuchung angewendet werden kann (Schneider/ Wolf, RVG, 3. Aufl., Nr. 4102 Rn. 7; a.A. noch die Voraufl.).