01.10.2006 | Terminsgebühr
Vertretung des Streithelfers im Termin
Vertretung des Streithelfers im Verhandlungstermin durch den Rechtsanwalt der unterstützten Prozesspartei und Auswirkung auf die Terminsgebühr; zur Abgrenzung von einer weitergehenden Beauftragung mit einer Einzeltätigkeit nach Teil 3 Abschnitt 4 VV RVG (BGH 11.7.06, VI ZB 13/06, n.v., Abruf-Nr. 062421). |
Sachverhalt
Das AG hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt. Dagegen legten diese Berufung ein. Die Anwälte der Klägerin und der Streithelferin haben beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Im Termin ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sowohl für diese als auch für die Streithelferin aufgetreten und hat die entsprechenden Anträge gestellt. Nach Rücknahme der Berufung hat das LG den Beklagten als Gesamtschuldnern die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention auferlegt. Das AG hat die Kosten der Klägerin und der Streithelferin festgesetzt. Die beantragte Terminsgebühr für die Streithelferin wurde jedoch mangels Teilnahme ihres Anwalts am Termin abgesetzt. Dagegen hat die Streithelferin „Erinnerung“ erhoben. Das LG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Ihre Rechtsbeschwerde war dagegen erfolgreich.
Entscheidungsgründe
Auch Anwälten von Streithelfern erwächst die Terminsgebühr bei Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV 3104 Rn. 10). Der Prozessbevollmächtigte der Streithelferin hat sich in der mündlichen Verhandlung durch den Anwalt der Klägerin vertreten lassen. Mit dem Auftritt eines Terminsvertreters für den Prozessbevollmächtigten der Streithelferin ist für diesen die Terminsgebühr nach 3202 VV RVG i.V. mit Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG entstanden, als ob er selbst aufgetreten wäre. Eine höchstpersönliche Wahrnehmung des Termins ist nicht Voraussetzung für den Anfall der Gebühr. Denn § 5 RVG sieht eine Vergütung auch für den Fall, dass der Anwalt seine Tätigkeit nicht persönlich erbringt, sondern sich durch einen anderen Anwalt vertreten lässt.
Praxishinweis
Anderes gilt nur, wenn der Termin durch einen (unterbevollmächtigten) Anwalt in Einzeltätigkeit gemäß Teil 3 Abschnitt 4 VV RVG wahrgenommen wird, dem die Partei oder mit deren Einverständnis der Prozessbevollmächtigte nur für die mündliche Verhandlung die Vertretung oder die Ausführung der Parteirechte übertragen hat (BGH NJW 01, 753). In diesem Fall steht die Terminsgebühr diesem zu, nicht dem beauftragenden Anwalt (Nr. 3402 VV RVG; Mayer/Kroiß/Klees, RVG, 2. Aufl., § 5 Rn. 25). Zusätzlich erhält der (unterbevollmächtigte) Anwalt eine halbe Verfahrensgebühr nach Nr. 3401 VV RVG.
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