01.07.2007 | Terminsgebühr
Zählt die Terminsgebühr zu den Kosten des Vergleichs oder des Rechtsstreits?
1. Wird über einen rechtshängigen Anspruch ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, entsteht für die Prozessbevollmächtigten auch eine Terminsgebühr. |
2. Eine Einigung der Parteien in dem Vergleich, wonach eine Partei die Kosten des Rechtsstreits, nicht jedoch die Kosten des Vergleichs zu tragen hat, ist regelmäßig dahin auszulegen, dass die Terminsgebühr zu den Kosten des Rechtsstreits gehört. |
(BGH 22.2.07, VII ZB 101/06, n.v., Abruf-Nr. 071414) |
Sachverhalt
Nach Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens und vor der bereits anberaumten Güteverhandlung stellte das LG auf Antrag der Parteien mit Beschluss das Zustandekommen eines von ihnen ohne Mitwirkung des Gerichts ausgehandelten Vergleichs fest. Darin ist bestimmt: „Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs. Diese werden gegeneinander aufgehoben“. Dem Antrag der Klägerin entsprechend wurde neben der Verfahrensgebühr eine Terminsgebühr als erstattungsfähig festgesetzt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde und auch die Rechtsbeschwerde der Beklagten hatten keinen Erfolg.
Praxishinweis
Der BGH hat an die Entscheidungen vom 27.10.05 (RVG prof. 06, 1, Abruf-Nr. 53314) und 3.7.06 (RVG prof. 06, 163, Abruf-Nr. 062414) angeknüpft: Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG fällt also stets an, wenn ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wird. Diese Gebühr zählt zu den Kosten des Rechtsstreits und ist daher hier von der Beklagten zu erstatten. Denn nach dem Vergleich sollte diese die Kosten des Rechtsstreits tragen. Dies hat das LG rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass nur die Mehrkosten durch den Vergleich davon ausgenommen sein sollen. Auch nach der BRAGO zählte zu den Kosten des Vergleichs nur die Vergleichsgebühr. Die Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO, die bei Vergleichsverhandlungen anfiel, wurde nicht zu den Kosten des Vergleichs gerechnet. Mit der Ausweitung des Gebührentatbestands der Terminsgebühr gegenüber der Erörterungsgebühr wollte der Gesetzgeber die frühere Praxis vermeiden, einen von den Parteien bereits ausgehandelten Vergleich im gerichtlichen Verhandlungstermin erst nach „Erörterung der Sach- und Rechtslage“ protokollieren zu lassen, um eine Erörterungsgebühr auszulösen (BT Drucks. 15/1971, 209).
Dass zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch die Durchführung der Güteverhandlung vorgesehen war, hindert den Anfall der Terminsgebühr nicht. Denn maßgeblich ist nicht das Stadium des Rechtsstreits, in dem der Vergleich geschlossen wird, sondern nur, ob es sich um ein Verfahren handelt, für das eine mündliche Verhandlung vorgesehen ist.
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