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  • 31.05.2011 | Terminsvertreter

    Vergütung des (Termins)Vertreters eines Pflichtverteidigers

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    Ob beim sogenannten Terminsvertreter des Pflichtverteidigers eine Bestellung zum Vertreter oder zum weiteren Verteidiger vorliegt mit der Folge, dass nicht nur die Terminsgebühr abgerechnet werden kann, richtet sich in erster Linie nach dem Wortlaut der Bestellungsverfügung des Vorsitzenden (OLG Stuttgart 3.2.11, 4 Ws 195/10, Abruf-Nr. 111779).

     

    Sachverhalt

    Pflichtverteidiger Rechtsanwalt R konnte am letzten Tag der fünftägigen Hauptverhandlung nicht teilnehmen. Der Vorsitzende bestellte Rechtsanwalt V zum Verteidiger „für den Hauptverhandlungstermin am 13.4.10“. Dieser hat die Festsetzung nicht nur der Terminsgebühr sondern auch der Grund- und der Verfahrensgebühr beantragt. Der Kostenbeamte hat beide nicht festgesetzt. Das Rechtsmittel von V hatte Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das OLG sieht die Bestellung eines Vertreters des Pflichtverteidigers durch das Gericht als zulässig an (dazu bereits KG NStZ-RR 05, 327; zweifelnd allerdings Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 142 Rn.15). Die Frage, welche Gebühren der Vertreter verlangen kann, löst das OLG wie folgt:  

     

    Übersicht: So begründet das OLG Stuttgart seine Entscheidung
    • Maßgeblich ist zunächst die Formulierung der Bestellungsverfügung des Vorsitzenden.
    • Formulierungen wie „die Genehmigung der Vertretung für Rechtsanwalt … am heutigen Sitzungstag“ oder „die Bestellung für den verhinderten Rechtsanwalt …/ als Vertreter von Rechtsanwalt … am heutigen Verhandlungstag“ sprechen dafür, dass der Rechtsanwalt nur als Vertreter i.S. des § 5 RVG tätig wird.
    • Die Formulierung „die Bestellung von Rechtsanwalt X. für den heutigen Sitzungstag“ deutet indes auf den Status als zweiter Pflichtverteidiger hin.

     

    • In einem zweiten Schritt stellt das OLG dann aber auch auf den Umfang der konkreten Tätigkeit des zusätzlich bestellten Verteidigers ab.
    • Musste er sich umfassend in den Verfahrensstoff einarbeiten und/oder eine zeitaufwändige den Termin vorbereitende Tätigkeit entfalten (z.B. Besprechung mit dem Angeklagten)?
    • War der zunächst bestellte Verteidiger nur teilweise an der Anwesenheit in der Hauptverhandlung verhindert und hat die Beweiserhebung, an der der Terminsvertreter teilgenommen hat, weitgehend einen Mitangeklagten betroffen?
    • Handelte es sich nur um einen „Schiebetermin“, an dem der Vertreter teilgenommen hat?
    • Musste sich der Terminsvertreter vom eigentlichen Pflichtverteidiger in die Sache einweisen lassen und hat er gegebenenfalls ein Plädoyer entworfen und gehalten?
     

    Praxishinweis