31.05.2011 | Terminsvertreter
Vergütung des (Termins)Vertreters eines Pflichtverteidigers
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Ob beim sogenannten Terminsvertreter des Pflichtverteidigers eine Bestellung zum Vertreter oder zum weiteren Verteidiger vorliegt mit der Folge, dass nicht nur die Terminsgebühr abgerechnet werden kann, richtet sich in erster Linie nach dem Wortlaut der Bestellungsverfügung des Vorsitzenden (OLG Stuttgart 3.2.11, 4 Ws 195/10, Abruf-Nr. 111779). |
Sachverhalt
Pflichtverteidiger Rechtsanwalt R konnte am letzten Tag der fünftägigen Hauptverhandlung nicht teilnehmen. Der Vorsitzende bestellte Rechtsanwalt V zum Verteidiger „für den Hauptverhandlungstermin am 13.4.10“. Dieser hat die Festsetzung nicht nur der Terminsgebühr sondern auch der Grund- und der Verfahrensgebühr beantragt. Der Kostenbeamte hat beide nicht festgesetzt. Das Rechtsmittel von V hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Das OLG sieht die Bestellung eines Vertreters des Pflichtverteidigers durch das Gericht als zulässig an (dazu bereits KG NStZ-RR 05, 327; zweifelnd allerdings Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 142 Rn.15). Die Frage, welche Gebühren der Vertreter verlangen kann, löst das OLG wie folgt:
Übersicht: So begründet das OLG Stuttgart seine Entscheidung |
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