01.06.2005 | Übergangsrecht
§§ 61, 11 RVG: Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei
Für Kostenfestsetzungsanträge ab dem 1.7.04 ist nicht § 19 BRAGO, sondern § 11 RVG anzuwenden (OLG Koblenz 9.8.04, 14 W 511/04, n.v., Abruf-Nr. 051313). |
Praxishinweis
Nicht einheitlich geklärt ist die Frage, ob für Kostenfestsetzungsanträge gegen die eigene Partei § 19 BRAGO oder § 11 RVG anzuwenden ist, wenn der Kostenfestsetzungsantrag zwar nach dem 1.7.04 eingereicht wird, jedoch die zu Grunde liegende Tätigkeit sich noch nach der BRAGO richtet. Das OLG Koblenz bejaht die Anwendung des § 11 RVG, sofern der Antrag nach dem 1.7.04 eingereicht wird, da sich die Übergangsvorschrift des § 61 RVG nur auf Vergütungstatbestände, nicht aber auch auf Verfahrensregelungen beziehe. Das Kostenfestsetzungsverfahren gehöre nur hinsichtlich der Festsetzung gegen den unterliegenden Prozessgegner nach §§ 104 ff. ZPO zum Rechtszug (§ 37 Nr. 7 BRAGO). Damit sei altes Recht anwendbar, nicht aber das Verfahren nach § 19 BRAGO a.F. (Schneider, AnwKom RVG, § 61, Rn. 76). Daher soll in Fällen der Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei § 11 RVG bereits dann anwendbar sein, wenn der Antrag nach dem 1.7.04 gestellt wird und zwar unabhängig davon, ob die Tätigkeit nach BRAGO abzurechnen ist. Dazu folgendes Beispiel:
Beispiel: Verauslagte Gerichtskosten | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Rechtsanwalt R hat auftragsgemäß im April 04 Klage über 5.000 EUR erhoben. Den Gerichtskostenvorschuss über drei Gerichtsgebühren in Höhe von 363 EUR hat R aus eigenen Mitteln verauslagt. Nachdem der Mandant M die Kostenrechnung jedoch nicht gezahlt hat, beantragt er am 8.9.04 Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei. Nach welchem Recht kann R sich welche Beträge festsetzen lassen?
Lösung: R kann folgende Beträge aus einem Wert von 5.000 EUR festsetzen lassen:
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