· Fachbeitrag · Gerichtskostenpraxis
Augen auf bei der Gerichtskostenrechnung
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Es gehört zu den anwaltlichen Pflichten, Gerichtskostenabrechnungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und bei Fehlern entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Fehlerhafte Gerichtskostenabrechnungen ergeben sich derzeit häufig in Fällen, in denen der Mahnantrag noch im Jahr 2020 und der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens erst im Jahr 2021 gestellt worden sind. Hierzu folgende Praxisfälle: |
1. Die Gebühr des Mahnverfahrens wird angerechnet
Für das Mahnverfahren fällt eine Gerichtsgebühr nach Nr. 1100 GKG-KV an, und zwar zu einem Gebührensatz in Höhe von 0,5. Für das nachfolgende streitige Verfahren entsteht die gewöhnliche 3,0-Gebühr, die auch im Fall einer Klage entsteht (Nr. 1210 GKG-KV). Allerdings ist jetzt nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 1210 GKG-KV die 0,5-Gebühr des Mahnverfahrens anzurechnen.
2. Das Übergangsrecht ist zu beachten
Bei einer Gesetzesänderung wie durch das KostRÄG 2021 ist das Übergangsrecht für die Gerichtsgebühren in § 71 GKG geregelt. Danach ist im Fall einer Gesetzesänderung die Fassung anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt, als die Rechtsstreitigkeit anhängig gemacht worden ist (§ 71 Abs. 1 S. 1 RVG). Lediglich für Rechtsmittelverfahren findet sich eine Ausnahme in § 71 Abs. 1 S. 2 RVG. Hier kommt es auf den Rechtsmittelantrag an.
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