01.09.2005 | Übergangsrecht
Gebührenhöhe für Tätigkeit als Zeugenbeistand
1. Der nach dem 30.6.04 zum Beistand des Zeugen bestellte Anwalt erhält seine Gebühren aus der Landeskasse nach dem RVG auch dann, wenn er vor dem Stichtag bereits als Beistand des Zeugen von diesem beauftragt worden war. |
2. Der Anwalt erhält für seine Tätigkeit die gleichen Gebühren wie der Pflichtverteidiger, wenngleich auch in anderer Höhe. |
(KG 18.7.05, 3 Ws 323/05, n.v. Abruf-Nr. 052388) |
Praxishinweis
Der Entscheidung ist hinsichtlich des Leitsatzes 1 zuzustimmen. Er entspricht der inzwischen wohl einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung zum Übergangsrecht (u.a. KG RVGreport 05, 100 und 186; OLG Bamberg RVGreport 05, 260; OLG Hamm RVGreport 05, 68).
Dem Leitsatz 2 ist allerdings teilweise zu widersprechen. Zuzustimmen ist dem KG hier nur insoweit, als es dem Anwalt für seine Tätigkeit als (bestellter) Zeugenbeistand grundsätzlich die gleichen Gebühren wie dem (Pflicht-)Verteidiger gewährt. Das entspricht der Intention des Gesetzgebers in Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG den Zeugenbeistand dem Verteidiger gebührenrechtlich gleichzustellen (BT-Drucksache 15/1971, 145). Soweit das KG dem Anwalt die Gebühren allerdings offenbar grundsätzlich in anderer Höhe zubilligen will, ist zu widersprechen. Diese Meinung hat das KG mit keinem über den Leitsatz hinausgehenden Wort begründet, sondern dazu nur auf die vorliegende Literatur verwiesen. Diese Verweise sind aber – zumindest teilweise – unzutreffend. Z.B. wird bei Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Vorbem. 4.3 Rn. 16, gerade nicht ausgeführt, dass der Anwalt als Zeugenbeistand geringere Gebühren als der Verteidiger erhalten soll. Vielmehr kommt es auf den konkreten Einzelfall und die richtige Anwendung des § 14 RVG an. Auch beim Zeugenbeistand spielt der vom Anwalt erbrachte Zeitaufwand für die Einarbeitung und Vorbereitung und Wahrnehmung des Vernehmungstermins eine erhebliche Rolle.
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