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  • 01.10.2005 | Übergangsrecht

    Grundgebühr nach Zurückverweisung

    1. Ist ein vor dem 1.7.04 anhängig gewesenes Verfahren nach diesem Stichtag vom Rechtsmittelgericht zurückverwiesen worden, bestimmen sich die erneut anfallenden Gebühren des Anwalts nach dem seit diesem Tag geltenden RVG.  
    2. Der Anwalt, der bei einer Zurückverweisung der Sache den Angeklagten bereits im Ausgangsverfahren verteidigt hat, erhält nicht erneut eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG.  
    (KG 1.8.05, 4 Ws 60/05, n.v., Abruf-Nr. 052546)

     

    Praxishinweis

    Die Anwendung des RVG auf die nach der Zurückverweisung erbrachten Tätigkeiten des Anwalts entspricht der Rechtsprechung zu § 134 BRAGO (OLG Zweibrücken JurBüro 00, 21). Der Entscheidung ist im Übrigen auch zuzustimmen, soweit das KG dem Anwalt für die nach der Zurückverweisung erbrachten Tätigkeiten keine Grundgebühr zubilligt. Denn diese setzt für ihr Entstehen die „erstmalige“ Einarbeitung in den Rechtsfall voraus. Der Anwalt, der den Angeklagten aber bereits vor der Zurückverweisung vertreten hat, hat sich bereits in den Rechtsfall eingearbeitet. A.A. sind in der Vergangenheit gewesen das OLG Frankfurt NJW 05, 377, und auch Madert AGS 05, 239. Sie übersehen jedoch, dass die für das Entstehen der Grundgebühr entscheidende Tätigkeit, die Einarbeitung in den Rechtsfall, vom Anwalt, der den Angeklagten bereits im Ausgangsverfahren vertreten hat, nach Zurückverweisung und damit unter Geltung des RVG nicht noch einmal erbracht werden kann (so auch OLG Bamberg RVGreport 05, 260 [Hansens]; N.Schneider AGS 05, 101 und 240).  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2005 | Seite 178 | ID 91962