01.11.2006 | Umsatzsteuer
Welche Auswirkungen hat die Umsatzsteuererhöhung zum 1.1.07?
Wenn sich zum 1.1.07 der Umsatzsteuersatz von 16 auf 19 Prozent erhöht, wirkt sich dies auch auf die Gebührenberechnung des Anwalts aus. Der folgende Beitrag zeigt, welche Punkte bei der Abrechnung von Mandaten im Hinblick auf diese Änderung zu beachten sind.
Entscheidend ist Leistungserbringung
Die Tätigkeit eines Anwalts unterliegt – von wenigen Ausnahmen wie der Kleinunternehmertätigkeit (§ 19 UStG) abgesehen – der Umsatzsteuer, da der Anwalt gegenüber seinem Auftraggeber eine sonstige Leistung i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9 UStG erbringt. Für die Frage, welchem Steuersatz die Tätigkeit unterliegt, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung, sondern den der Leistungserbringung an (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG), wobei Grundlage der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung die tatsächlich bewirkte Leistung im wirtschaftlichen Sinn ist. Es handelt sich bei der anwaltlichen Tätigkeit i.d.R. um eine Dauertätigkeit, so dass die Leistung erst bei Beendigung des Mandats erbracht ist. Insofern können Änderungen des Umsatzsteuersatzes während der Dauer eines Mandats Auswirkungen auf die spätere Abrechnung haben.
Beispiel 1 | ||||||||||||
Im November 06 erhält Rechtsanwalt R von seinem Mandanten M den Auftrag, ihn in einer erbrechtlichen Angelegenheit zu vertreten (Wert: 150.000 EUR). Nach längerem Schriftwechsel mit den übrigen Miterben (überdurchschnittlich umfangreiche Angelegenheit) kommt es im Mai 07 zur außergerichtlichen Einigung innerhalb der Erbengemeinschaft. Wie kann R abrechnen?
Lösung: R kann im Mai 07 wie folgt aus einem Gegenstandswert von 150.000 EUR abrechnen:
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Ausnahme bei vereinbarten Teilleistungen
Änderungen des Umsatzsteuersatzes während des laufenden Mandats sind insoweit unbeachtlich, als der Anwalt Teilleistungen noch vor der Neuregelung vornimmt. Eine Teilleistung i.S. von § 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 UStG liegt vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird, d§ 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 3 UStG. Dies ist z.B. bei eigenständigen gebührenrechtlichen Angelegenheiten i.S. von § 15 Abs. 2 RVG der Fall, für die die Leistung noch in 2006 erbracht wird.
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