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  • 01.04.1998 · Fachbeitrag · Umsatzsteuererhöhung

    Was der Anwalt bei Übergangsfällen beachten muß

    | Mit Art. 5 des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19. Dezember 1997 ist der allgemeine Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG von 15 auf 16 Prozent angehoben worden (BGBl. 1997 I, S. 3121 vom 23. Dezember 1997; BStBl. 1998 I, S. 7 vom 30. Januar 1998). Der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent bleibt unverändert. |