01.11.1999 · Fachbeitrag · Unfallschadenregulierung
Auch für das einvernehmliche Gespräch mit dem Gutachter gibt es eine Besprechungsgebühr
| Die Besprechungsgebühr, die bei außergerichtlichen Regulierungsversuchen nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO anfällt, ist dem Geschädigten auch dann von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu erstatten, wenn der Anwalt des Geschädigten mit dem Gutachter nur die Frage besprochen hat, ob das Schadensbild am PKW des Geschädigten sowie dessen Unfallschilderung zusammenpassen. So sieht es jedenfalls das AG Kaiserslautern in einer aktuellen Entscheidung vom 22. März 1999, auf die uns Rechtsanwalt Fritz E. Seller aus Kaiserslautern hingewiesen hat (Az: 7 C 2314/98, n.v.). |
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