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  • 01.07.1997 · Fachbeitrag · Unfallschadenregulierung

    Pauschalhonorar für die Akteneinsicht und Aktenauszüge aus Unfallstrafakten für Versicherungsgesellschaften

    | Die Richtlinie für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) bestimmte lange Zeit - schon vor dem zweiten Weltkrieg - in Nr. 185 Abs. 4, 5, daß privaten Personen und Einrichtungen die Einsicht in Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft grundsätzlich versagt, dagegen einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bei berechtigtem Interesse gewährt wird. HUK-Versicherer, die sich anläßlich einer Unfallschadenregulierung Kenntnis vom Stand eines Ermittlungsverfahrens verschaffen wollten, mußten deshalb einen Anwalt mit der Akteneinsicht beauftragen. Dieser stand dann vor der Schwierigkeit, aus der Ermittlungsakte hinreichend sicher den Geschäftswert der Sache festzustellen und danach seine Vergütung zu bemessen. Diese Problematik führte schließlich zu einer von den Rechtsanwaltskammern und dem Präsidenten der Reichsrechtsanwaltskammer gebilligten „üblichen Vergütung“ von 20 RM (Anordnung vom 26. Oktober 1938). Der Deutsche Anwaltverein hat diesen Betrag zum 1. Januar 1970 auf 40 DM und für eine nachträgliche Ergänzung des Aktenauszuges auf 20 DM erhöht (AnwBl. 1969, 431). Unverändert seit 1989 gilt ein Betrag von 50 DM bzw. 25 DM für Nachträge. |