01.02.1997 · Fachbeitrag · Unfallschadenregulierung
Steht dem Anwalt die Pauschalgebühr nach den DAV-Regulierungsempfehlungen auch nach Klageeinreichung zu?
| Fallschilderung: Die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung zahlt zwar grundsätzlich nach den DAV-Regulierungsempfehlungen einen 15/10-Pauschbetrag nach dem Erledigungswert der Angelegenheit als Anwaltshonorar (siehe hierzu „BRAGO professionell“ Nr. 1/97, Seiten 5 ff. mit Merkblatt). In diesem Fall weigert sie sich jedoch, einen Teil der geltend gemachten Schadenpositionen auszugleichen. |
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