02.12.2008 | Unterbringung
Kein Haftzuschlag bei betreutem Wohnen
von RiOLG a.D. Detlef Burhoff, Münster
Ein gebührenrechtlicher Haftzuschlag fällt für den Verteidiger nicht an, wenn ein im psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachter bereits dauerhaft in einem externen Pflegeheim außerhalb des Maßregelvollzugs wohnt (offene Unterbringung, betreutes Wohnen, KG 29.8.08, 1 Ws 212/07, n.v., Abruf-Nr. 083466). |
Sachverhalt
Der Verurteilte war nach § 63 StGB untergebracht. Er befand sich inzwischen in der sog. offenen Unterbringung in einem privaten psychiatrischen Pflegeheim, wo er seinen Tagesablauf und seine außerhäusigen Aktivitäten selbst gestalten konnte, ohne Beschränkungen seitens der Heimleitung zu unterliegen. Der dem Verurteilten beigeordnete Pflichtverteidiger hat im Vergütungsfestsetzungsverfahren seine Gebühren mit einem Haftzuschlag nach Vorb. 4 Abs. 4 VV RVG geltend gemacht. Dieser ist ihm nicht gewährt worden.
Entscheidungsgründe
Die Voraussetzung, dass sich der Verurteilte im Sinne der Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG nicht auf freiem Fuß befunden hat, ist nicht erfüllt. Grundsätzlich kommt es für das Entstehen des Haftzuschlags nicht darauf an, ob im Einzelfall aufgrund der Inhaftierung Umstände gegeben sind, die zu konkreten Erschwernissen der Tätigkeit des Anwalts geführt haben. Dementsprechend entsteht der Haftzuschlag auch, wenn ein Beschuldigter bzw. Verurteilter Strafhaft im offenen Vollzug verbüßt oder sich im Krankenhaus des Maßregelvollzuges befindet. Eine Ausnahme ist jedoch zu machen, wenn ein Untergebrachter gar nicht mehr im Krankenhaus des Maßregelvollzugs wohnhaft ist, sondern in einem externen, privaten Pflegeheim wohnt und dort zwar medizinisch und pflegerisch betreut, in seiner Bewegungsfreiheit jedoch nicht beschränkt wird. Denn wenn überhaupt keine Erschwernisse mehr entstehen können, weil der Untergebrachte sich frei bewegen kann, ist die Zuerkennung eines Haftzuschlages nicht gerechtfertigt.
Praxishinweis
Die Entscheidung, mit der das KG die landgerichtliche Vorentscheidung bestätigt (vgl. dazu StRR 07, 280 = RVGreport 07, 463), ist zutreffend. Voraussetzung für das Entstehen eines Haftzuschlags ist, dass durch die Inhaftierung des Mandanten überhaupt Erschwernisse für den Anwalt entstehen können. Ist das nicht der Fall, entsteht die Gebühr nicht mit Haftzuschlag (vgl. zu allem auch Burhoff/Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Vorbem. 4 VV Rn. 83 ff.; derselbe, StRR 07, 54).
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