01.02.2010 | Verfahrensgebühr
Beratung des Angeklagten über Verfall
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Die Beratung des Angeklagten bezüglich eines in der Anklageschrift beantragten Verfalls löst die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG aus, die als reine Wertgebühr unabhängig vom Umfang der entfalteten Bemühungen des Rechtsanwalts ist. Die für die Wertfestsetzung maßgebende Höhe des Verfalls richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Beratung gegebenen Anhaltspunkten. Dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussantrag einen Verfall in geringerer Höhe beantragt und das Gericht dem folgt, ist für den festzusetzenden Wert unerheblich (OLG Oldenburg 3.12.09, 1 Ws 643/09, Abruf-Nr. 100163). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die Beratung des Angeklagten bezüglich des in der Anklageschrift beantragten Verfalls (600 EUR) und des Verfalls von Wertersatz (12.405 EUR), die der Pflichtverteidiger nach Erhalt der Anklageschrift erbracht hat, hat die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG ausgelöst. Die Gebühr ist - unabhängig vom Umfang der entfalteten Bemühungen des Rechtsanwalts - als reine Wertgebühr ausgestaltet, die sich für den Pflichtverteidiger nach §§ 44 ff. RVG bemisst. Die Beratung des Rechtsanwalts, wie sich der Angeklagte gegen die Anordnung des Verfalls verteidigen könne, hat die Gebühr ausgelöst. Die Beratung war hier nach Aktenlage geboten, denn es musste mit einem entsprechenden Antrag der StA in der Hauptverhandlung gerechnet werden. Der Gegenstandswert richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Beratung erkennbaren Anhaltspunkten in der Verfahrensakte, nicht nach dem in der Hauptverhandlung später gestellten Schlussantrag der StA bzw. danach, in welcher Höhe letztlich das Gericht den Verfall von Wertersatz festgesetzt hat. Maßgebend ist daher nicht der vom Gericht festgesetzte Verfallsbetrag von 2.500 EUR, sondern die in der Anklageschrift genannten Beträge von 13.025 EUR.
Praxishinweis
Wir haben über die mit der Nr. 4142 VV RVG zusammenhängenden Fragen ausführlich in RVG prof. 09, 65 berichtet. Die Entscheidung des OLG Oldenburg entspricht der h.M. (vgl. zum Anfall der Gebühr KG NStZ-RR 05, 358 = Rpfleger 05, 698; OLG Karlsruhe StraFo 07, 438 = AGS 08, 30; OLG Koblenz StV 08, 372 und zum Gegenstandswert OLG Karlsruhe, a.a.O.).