01.02.2010 | Verfahrensgebühr
Das müssen Sie bei der Abrechnung des Adhäsionsverfahrens beachten
von Dipl.Rpfl.in (FH) Karin Scheungrab, Leipzig
Die Abrechnung des sich an das Strafverfahren anschließenden Adhäsionsverfahrens bereitet in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten. Gemäß §§ 403 ff. StPO können im Strafverfahren vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten oder seiner Erben geltend gemacht werden. Die Abrechnung erfolgt - auch wenn es sich um ein reines strafrechtliches Verfahren handelt - über die Wertgebühren der Nr. 4143, 4144 VV RVG.
Beispiel | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Eltern der durch einen Verkehrsunfall tödlich verletzten Tochter beauftragen Rechtsanwalt R zunächst nur mit der Stellung eines Strafantrags mit dem Ziel einer Anklage gegen den ihrer Meinung nach unfallverursachenden Fahrer. Im Verlauf des Ermittlungsverfahrens - R hatte Akteneinsicht genommen und diverse Schriftsätze verfasst - wird Anklage erhoben. Die Anklage wird zur Hauptverhandlung zugelassen und R wird nun beauftragt, für die Eltern deren Zulassung als Nebenkläger zu beantragen und diese insoweit zu vertreten. Entsprechender Beschluss ergeht antragsgemäß. Am ersten Tag der Hauptverhandlung beantragt der Anwalt weisungsgemäß zu Protokoll, den Angeklagten im Wege des Adhäsionsverfahrens zur Zahlung von Schadenersatz i.H. von 5.000 EUR zu verurteilen und ihm auch insoweit die Kosten aufzuerlegen. Nach umfangreicher Durchführung der Beweisaufnahme wird der Angeklagte durch Urteil vom selben Tag aus Mangel an Beweisen freigesprochen. Daraufhin entschließen sich die Eltern, ihre Ansprüche im Wege einer Zivilklage geltend zu machen. Nachdem trotz wiederum umfangreicher Beweisaufnahme aber auch die Zivilklage vom AG abgewiesen wird, verzichten die Eltern auf Fortführung des Rechtsstreits.
Welche Gebühren kann R abrechnen? Im Folgenden werden die Mittelgebühren angesetzt.
I. Strafantrag:
Die Gebühren für die Stellung des Strafantrags müssen gemäß Vorbem. 4.3., IV VV RVG auf die nachfolgenden Gebühren in vollem Umfang angerechnet werden:
II. Nebenklage: Die Tätigkeit als Nebenklägervertreter kann gemäß Vorbem. 4, Abs. 1 VV RVG wie die Tätigkeit des Verteidigers abgerechnet werden.
III. Adhäsionsverfahren (Wert: 5.000 EUR):
IV. Zivilverfahren (Wert: 5.000 EUR):
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Abwandlung | ||
Kann im Zivilprozess unter Mitwirken des R eine Einigung zur Schadenhöhe getroffen werden, kann auch eine Einigungsgebühr geltend gemacht werden.
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Die Abrechnung eines gerichtlich bestellten oder beigeordneten Pflicht- verteidigers erfolgt nach den gleichen Grundsätzen; die Gebühren bestimmen sich im zivilrechtlichen Bereich nach § 49 RVG.
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