30.07.2009 | Verfahrensgebühr
Für Verfahrensgebühr muss kein Schriftsatz bei Gericht eingereicht werden
von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne
Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG ist regelmäßig bereits dadurch verdient, dass ein Prozessbevollmächtigter auftragsgemäß im Beschwerdeverfahren tätig geworden ist. Dazu gehört grundsätzlich die Entgegennahme einer vom Gericht - auch formlos - mitgeteilten Beschwerdeschrift und dass grundsätzlich glaubhaft ist, dass der Anwalt auftragsgemäß anschließend pflichtgemäß geprüft hat, ob er etwas für seinen Mandanten zu veranlassen hat. Die Einreichung eines Schriftsatzes bei Gericht ist hingegen nicht erforderlich (OLG Naumburg 30.4.09, 3 WF 224/08, Abruf-Nr. 092295). |
Praxishinweis
Das OLG liegt mit seiner Entscheidung ganz auf der Linie des BGH (NJW 05, 2233). Der hat deutlich gemacht, dass die Voraussetzungen für den Anfall der Gebühr leicht zu erfüllen sind.
Checkliste: Voraussetzungen für Gebührenanfall im Beschwerdeverfahren |
Der Anwalt eines Beschwerdegegners verdient die jeweilige Gebühr (z.B. Verfahrensgebühren nach Nr. 3200 VV RVG oder Nr. 3500 VV RVG), wenn
Praxishinweis: Der Anwalt muss sich keine Mühen machen, diese Voraussetzungen nachzuweisen. Die Zustellung der Beschwerdeschrift ist in der Gerichtsakte verzeichnet. Im Übrigen gilt mit der Zustellung bereits als glaubhaft gemacht, dass der Anwalt tatsächlich pflichtgemäß im Beschwerde-verfahren tätig geworden ist. |
Auch im Beschwerdeverfahren einer Richterablehnung ist der im Hauptsacheverfahren tätige Anwalt des Gegners übrigens nach Ansicht des BGH (a.a.O.) in der Regel als beauftragt anzusehen, die Partei im Be-schwerdeverfahren zu vertreten. Legt also die gegnerische Partei sofortige Beschwerde ein, weil ihr Ablehnungsgesuch gegen einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen wurde, fällt die Gebühr nach Nr. 3500 VV RVG ebenfalls bereits mit der Zustellung der Beschwerdeschrift an.
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