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  • 29.07.2010 | Verfassungsgerichtsverfahren

    Verfahren vor den Verfassungsgerichten: So werden sie richtig abgerechnet

    RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    Verfassungsbeschwerden oder sonstige verfassungsrechtliche Verfahren spielen in der Praxis eine immer größere Rolle. Daher gewinnen auch die damit zusammenhängenden Gebührenfragen immer mehr an Bedeutung. Wir zeigen Ihnen daher mit dem folgenden Fragenkatalog, wie Sie diese Verfahren, insbesondere auch Verfassungsbeschwerden, richtig abrechnen.  

     

    Checkliste 1: Allgemeine Fragen

    Frage  

    Antwort  

    Wo ist die Abrechnung von verfassungsrechtlichen Verfahren geregelt?  

    Das RVG enthält die Regelung in § 37 RVG.  

    Welche Verfahren werden von § 37 RVG erfasst?  

    § 37 RVG erfasst sowohl die Verfahren vor dem BVerfG (§ 13 BVerfGG) als auch die vor den Verfassungsgerichten der Bundesländer.  

    Werden in § 37 RVG die möglichen Verfahren vor den Verfassungsgerichten einheitlich oder unterschiedlich geregelt?  

    § 37 RVG enthält unterschiedliche Regelungen. Die gebührenrechtlichen Folgen werden für bestimmte Verfahren in § 37 Abs. 1 RVG abweichend von „sonstigen Verfahren“ geregelt, die in § 37 Abs. 2 RVG erfasst sind.  

    Wie werden die Verfahren in § 37 RVG unterschieden?  

    Für die Gebühren des Rechtsanwalts wird unterschieden zwischen Verfahren, die einem strafprozessualen Verfahren ähnlich sind (§ 37 Abs. 1 RVG) und den sonstigen Verfahren (§ 37 Abs. 2 RVG ). In den ersteren erhält der Rechtsanwalt Gebühren wie ein Verteidiger, (vgl. unten Fragenkatalog 2), in den sonstigen Verfahren erhält er Gebühren wie im Verwaltungsrechtsstreit (vgl. unten (Fragenkatalog 3).  

    Welche anwaltlichen Tätigkeiten werden von § 37 RVG erfasst?  

    Die Vorschrift erfasst jede Art von anwaltlicher Tätigkeit in den in § 37 RVG geregelten Verfahren.  

    Wo sind die Verfahren vor dem BVerfG geregelt? k 

    Die Verfahren vor dem BVerfG sind durch das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) geregelt, das in § 13 Nr. 1 bis 15 die Fälle aufzählt, in denen das BVerfG zuständig ist.  

    Wie ist im BVerfGG die Vertretung durch Rechtsanwälte geregelt?  

    Nach § 22 BVerfGG können sich die Beteiligten in jeder Lage des Verfahrens durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder durch einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Universität vertreten lassen. In der mündlichen Verhandlung müssen sie sich in dieser Weise vertreten lassen.  

    Wie sind die Verfahren vor dem BVerfG strukturiert?  

    Nach § 25 Abs. 1 BVerfGG entscheidet das BVerfG, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung, es sei denn, dass alle Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichten. Nach § 26 Abs. 1 BVerfGG erhebt das BVerfG die zur Erforschung der Wahrheit erforderlichen Beweise.  

    Wo sind die Verfahren vor den Landesverfassungsgerichten geregelt?  

    Das Verfahren vor dem Verfassungsgericht eines Landes (Verfassungsgerichtshof, Staatsgerichtshof) wird durch ein Landesgesetz des jeweiligen Landes geregelt.  

    Kann der Rechtsanwalt dem Beschwerdeführer beigeordnet werden?  

    Ja, es kann auch für Verfahren vor den Verfassungsgerichten - vor allem für Verfahren über Verfassungsbeschwerden - eine Beiordnung im Wege der PKH erfolgen. Beigeordnet werden kann jeder vor einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt, und zwar auch im schriftlichen Verfahren (BVerfG AnwBl 97, 233).  

    Erstreckt sich die Bestellung des Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger in einem dem verfassungsrechtlichen Verfahren vorausgegangenen Strafverfahren auch auf das verfassungsrechtliche Verfahren, also z.B. auf die Verfassungsbeschwerde?  

    Nein, die Pflichtverteidigerbestellung umfasst die Verfassungsbeschwerde nicht. Diese gehört nicht mehr zum Rechtsweg (vgl. LG Neubrandenburg RVG prof. 10, 137, Abruf-Nr. 102355).  

     

    Praxishinweis:  

    Wenn der Pflichtverteidiger also für den Verurteilten Verfassungsbeschwerde gegen die Revisionsentscheidung einlegen soll, muss er seine Beiordnung im Wege der PKH beantragen.  

    Welche Vorschriften gelten für das PKH-Verfahren?  

    Das BVerfG wendet die §§ 114 ff. ZPO entsprechend an (vgl. BVerfGE 1, 109, 10). Allerdings wird PKH nur unter strengen Voraussetzungen bewilligt, weil das Verfassungsbeschwerdeverfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht. PKH wird daher nur bewilligt, wenn der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten.  

     

     

     

    Checkliste 2: Strafprozessähnliche Verfahren (§ 37 Abs. 1 RVG)

    Frage  

    Antwort  

    Welches sind die von § 37 Abs. 1 RVG erfassten „strafprozessähnlichen Verfahren“?  

    Bei den in § 37 Abs. 1 RVG aufgezählten strafprozessähnlichen Verfahren handelt es sich um Verfahren, für welche allgemein oder für einzelne Abschnitte, wie z.B. nach § 28 Abs. 1 BVerfGG für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, die Vorschriften der StPO anzuwenden sind. Diese sind einem Strafverfahren insoweit ähnlich, als von dem Gericht über die angeklagte Person oder Personengruppe wegen verfassungswidrigen Verhaltens Rechtsnachteile verhängt werden sollen (Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 19. Aufl., § 37 Rn. 4; AnwKomm-RVG/Wahlen, 5. Aufl., § 37 Rn. 5).  

    Welche Verfahren werden von § 37 Abs. 1 RVG im Einzelnen erfasst?  

    § 37 Abs. 1 RVG nennt folgende Verfahren:  

     

    1. Verfahren über die Verwirkung von Grundrechten, den Verlust des Stimmrechts, den Ausschluss von Wahlen und Abstimmungen (§ 13 Nr. 1 BVerfGG),
    2. Verfahren über die Verfassungswidrigkeit von Parteien (§ 13 Nr. 2 BVerfGG),
    3. Verfahren über Anklagen gegen den Bundespräsidenten, gegen ein Regierungsmitglied eines Landes oder gegen einen Abgeordneten oder Richter (§ 13 Nr. 4 und 9 BVerfGG) und
    4. Verfahren über sonstige Gegenstände, die in einem dem Strafprozess ähnlichen Verfahren behandelt werden.

    Ist die Aufzählung in § 37 Abs. 1 RVG abschließend?  

    Nein, die Aufzählung ist - wie Abs. 1 Nr. 4 zeigt - nicht abschließend. Damit soll die Möglichkeit bestehen, die Gebühren in ähnlichen Verfahren vor den Verfassungsgerichten, wenn solche, z.B. durch Landesrecht, neu geschaffen werden, ohne Änderung des RVG in gleicher Weise zu behandeln (Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O.).  

    Welche gebührenrechtlichen Vorschriften des RVG werden auf die strafprozessähnlichen Verfahren angewendet?  

    Vorgesehen ist für die strafprozessähnlichen Verfahren die entsprechende Anwendung der Vorschriften für die Revision in Strafsachen in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 VV RVG.  

     

    Praxishinweis: D.h.: Es werden die Regelungen über die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit im strafverfahrensrechtlichen Revisionsverfahren (Nr. 4130 ff. VV RVG) angewendet.  

    Welche allgemeinen Folgen hat die in § 37 Abs. 1 RVG enthaltene Verweisung?  

    Nach allgemeiner Meinung findet auch die Vorb. 4.1 Abs. 2 S. 1 VV RVG Anwendung (Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 37 Rn. 5; AnwKomm-RVG/Wahlen, a.a.O., § 37 Rn. 7). Durch die anfallenden Gebühren wird also pauschal die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts abgegolten (wegen der Einzelh. vgl. Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Vorb. 4.1 VV Rn 4 ff.).  

     

    Praxishinweis: Anwendung findet ggf. auch Vorb. 4 Abs. 5 VV RVG (Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O.) .  

    Entsteht für den in strafprozessähnlichen Verfahren tätigen Rechtsanwalt auch die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG?  

    Ja, der Rechtsanwalt erhält für die (erstmalige) Einarbeitung in das Verfahren die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG (Gerold/Schmidt/Burhoff, § 37 Rn. 5; AnwKomm-RVG/Wahlen, a.a.O., § 37 Rn. 11). Insoweit gelten hinsichtlich des Abgeltungsbereichs die allgemeinen Regeln (vgl. dazu Burhoff/Burhoff, Nr. 4100 VV Rn. 1 ff. m.w.N.).  

    Entsteht die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG auch für den Rechtsanwalt, der den Beschwerdeführer in einem dem Verfahren beim BVerfG vorausgehenden Verfahren vertreten hat?  

    Ja, es handelt sich nicht um denselben „Rechtsfall“ i.S. der Nr. 4100 VV RVG. Die Verfahrensgegenstände z.B. eines Strafverfahrens und einer nachfolgenden Verfassungsbeschwerde sind nicht gleich.  

    Welche weiteren Gebühren können entstehen?  

    Neben der Grundgebühr entsteht die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG und, wenn eine mündliche Verhandlung beim BVerfG stattgefunden hat, die Terminsgebühr Nr. 4132 VV RVG. Für den Abgeltungsbereich dieser Gebühren gelten die allgemeinen Regeln (vgl. dazu Burhoff, RVGreport 09, 443 und RVGreport 10, 3).  

    Entstehen die Gebühren mit Zuschlag, wenn sich der Mandant nicht auf freiem Fuß befindet.  

    Ja, die Verweisung in § 37 Abs. 1 RVG erfasst auch die Zuschlagsregelung, sodass die Gebühren beim inhaftierten Mandanten nach den Nrn. 4101, 4131, 4133 VV RVG entstehen (allgemein zum „Haftzuschlag“ vgl. RVG prof. 10, 77).  

    Kann in den strafprozessähnlichen Verfahren auch die „Vorverfahrensgebühr“ Nr. 4104 VV RVG entstehen, wenn der Rechtsanwalt in den Verfahren nach §§ 37, 45, 58 Abs. 1, 54 BVerfGG tätig ist?  

    Nein, bei diesen Verfahren handelt es sich nicht um Vorverfahren i.S. der Nr. 4104 VV RVG, sondern um gerichtliche Zwischenverfahren, die nach Anhängigkeit beim BVerfG durchgeführt werden (Gerold/Schmidt/Burhoff, § 37 Rn. 5; AnwKomm-RVG/Wahlen, a.a.O., § 37 Rn. 13).  

    Entsteht ggf. die Nr. 4141 VV RVG?  

    Grundsätzlich kann auch diese Gebühr entstehen. Es muss aber dem Verfahren beim BVerfG ein der Anhängigkeit beim BVerfG vorbereitendes Verfahren vorausgehen (AnwKomm-RVG/Wahlen, a.a.O., § 37 Rn. 13). Das sind nicht die Verfahren nach §§ 37, 45, 58 Abs. 1, 54 BVerfGG.  

    Welche Gebühren entstehen, wenn der Rechtsanwalt mehrere Personen vertritt?  

    Dann gilt die Nr. 1008 VV RVG.  

    In welcher Höhe entstehen die Gebühren?  

    Für den Wahlanwalt entstehen Rahmengebühren für deren Bemessung die allgemeinen Regeln gelten. Für den beigeordneten Rechtsanwalt entstehen die im RVG vorgesehenen gesetzlichen Gebühren.  

     

     

     

    Checkliste 3: Sonstige verwaltungsprozessähnliche Verfahren (§ 37 Abs. 2 RVG)

    Frage  

    Antwort  

    Welche Verfahren sind von § 37 Abs. 2 RVG erfasst?  

    Nach Abs. 2 werden alle Verfahren abgerechnet, die nicht unter den Begriff und den Anwendungsbereich der strafprozessähnlichen Verfahren nach § 37 Abs. 1 RVG fallen (vgl. dazu oben Fragenkatalog 2). Das sind insbesondere alle die Verfahren aus § 13 BVerfGG, die in § 37 Abs. 1 RVG nicht genannt sind (vgl. dazu oben Fragenkatalog 2 Nr. 2).  

    Welche Verfahren werden von § 37 Abs. 2 RVG im Einzelnen erfasst?  

    In Betracht kommen z.B. Verfassungsstreitigkeiten, die abstrakte Normenkontrolle, das Normenkontrollverfahren auf Antrag des Gerichts nach Art. 100 GG, das Wahlprüfungsverfahren, öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern, zwischen Ländern oder innerhalb eines Landes usw.  

     

    Praxishinweis: Auch die Verfassungsbeschwerde wird nach § 37 Abs. 2 RVG abgerechnet (Gerold/Schmidt/Burhoff, § 37 Rn. 8).  

    Welche gebührenrechtlichen Vorschriften des RVG werden auf die verwaltungsprozessähnlichen Verfahren angewendet?  

    Da die in Abs. 2 genannten Verfahren ihrem Gegenstand nach Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ähneln, richten sich die Gebühren des Rechtsanwalts wie im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sinngemäß nach den für den Zivilprozess gegebenen Vorschriften des Teil 3, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 VV RVG.  

    Welche Gebühren können für den Rechtsanwalt allgemein entstehen?  

    Der Rechtsanwalt erhält eine Verfahrens- und ggf. eine Terminsgebühr.  

    Welche Verfahrensgebühr entsteht konkret?  

    Nach Abs. 2 S. 1 entstehen die (Verfahrens-)Gebühren für die Revision nach Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 VV RVG entsprechend. Damit wird vom Wortlaut her pauschal auf die Nrn. 3206 bis 3213 VV RVG verwiesen. Die Literatur geht jedoch übereinstimmend (vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, § 37 Rn. 9; AnwKomm-RVG/Wahlen, § 37 Rn. 16; Mayer/Kroiß/Mayer, RVG, 4. Aufl., § 37 12 ff.), nur von einer Verweisung auf die Nrn. 3206, 3207 VV RVG aus, da die übrigen Vorschriften Sonderregelungen enthalten, die bestimmte Verfahren oder bestimmte persönliche Eigenschaften der Rechtsanwälte voraussetzen.  

    Wann entsteht die Verfahrensgebühr Nr. 3206 VV RVG?  

    Insoweit gelten die allgemeinen Regeln (vgl. dazu die Kommentierung bei Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., VV Vorb. 3.2.2 Rn. 1 ff.).  

    In welcher Höhe entsteht die Verfahrensgebühr?  

    Die Gebühr entsteht nach einem Satz von 1,6.  

    Welche Folgen hat die vorzeitige Beendigung des Auftrags des Rechtsanwalts?  

    Auch insoweit gelten die allgemeinen Regeln. Es entsteht dann nur eine Verfahrensgebühr Nr. 3207 VV RVG mit einem Satz von 1,1.  

    Welche Gebühren entstehen, wenn das BVerfG im Verfahren den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Äußerung gibt, so z.B. im Normenkontrollverfahren?  

    Lässt der Äußerungsberechtigte durch einen Rechtsanwalt dann einen Schriftsatz mit Rechtsausführungen beim BVerfG einreichen, erhält dieser Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr nach Nr. 3206 VV RVG. Denn der Bevollmächtigte des Äußerungsberechtigten hat eine dem Prozessbevollmächtigten vergleichbare Rechtsstellung (AnwKomm-RVG/Wahlen, § 37 Rn. 17 m.w.N.).  

    Welche Gebühren entstehen, wenn der Rechtsanwalt mehrere Beschwerdeführer in derselben Angelegenheit vertritt?  

    Dann ist Nr. 1008 VV RVG anwendbar.  

     

    Praxishinweis: Eine Ausnahme gilt, wenn der Rechtsanwalt mehrere Beschwerdeführer in einem von diesen eingeleiteten Verfassungsbeschwerdeverfahren vertritt. Dann fällt keine nach Nr. 1008 VV RVG erhöhte Prozessgebühr an, da die Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht denselben Verfahrensgegenstand haben, da es sich um unterschiedliche subjektive Rechte handelt, die betroffen sind (BVerfG Rpfleger 98, 82; AnwKomm-RVG/Wahlen, § 37 Rn. 20).  

    Welche Gebühr entsteht, wenn das BVerfG aufgrund einer mündlichen Verhandlung entscheidet?  

    Es entsteht dann eine Terminsgebühr nach Nr. 3210 VV RVG.  

    Gilt die Anm. zu Nr. 3210 VV RVG, die auf Nr. 3104 VV RVG verweist?  

    Ja. Das hat zur Folge, dass die Terminsgebühr auch entsteht, wenn in einem Verfahren, in dem mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (vgl. §§ 25, 94 Abs. 5 BVerfGG), im Einverständnis mit allen Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.  

     

    Praxishinweis: Ist eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben, was z.B. bei Verfassungsbeschwerden der Fall ist, wird die Nr. 3104 VV RVG nicht angewendet (BVerfGE 35, 34 = Rpfleger 73, 243; BVerfGE 41, 228; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 37 Rn. 10).  

    Nach welchem Gegenstandswert berechnen sich die Gebühren?  

    In § 37 Abs. 2 S. 2 VV RVG ist eine eigenständige Regelung für die Bemessung des Gegenstandswertes für Verfahren vor den Verfassungsgerichten enthalten. Er wird unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände bestimmt (vgl. zur Bemessung Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 37 Rn. 11). Nach § 37 Abs. 2 S. 2 HS. 2 beträgt er mindestens 4.000 EUR.  

     

    Praxishinweis: Das gilt bei Normenkontrollverfahren auch, wenn das ausgesetzte Verfahren einen erheblich geringeren Wert besitzt (vgl. auch Zuck AnwBl 74, 34; ders., AnwBl. 78, 333; BVerfG AnwBl 80, 358).  

    Wer setzt den Gegenstandswert fest?  

    Der Gegenstandswert wird nach §§ 32, 33 RVG vom Verfassungsgericht festgesetzt.