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  • 01.10.2003 · Fachbeitrag · Vergaberecht

    Verfahrenskosten in vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren

    | Seit Anfang 1999 gilt das Vergaberechtsänderungsgesetz. Seither können Bieter im Rahmen eines zweistufigen Rechtsschutzsystems ihre subjektiven Rechte jederzeit - also unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Aufsichtsbehörden und Vergabeprüfstellen - einklagen und so die Parität der Chancen auf Erteilung eines öffentlichen Auftrags wahren. Dem Vergaberecht als GWB unterliegen die klassischen öffentlichen Auftraggeber Bund, Länder und Gemeinden sowie so genannte „Sektorenauftraggeber“ für Trinkwasser- oder Energieversorgung, Verkehrswesen oder Telekommunikation. Dem GWB unterliegen nur Aufträge mit Volumina von mindestens 200.000 EUR (Liefer- und Dienstleistungen). Für den Bund liegt die Untergrenze bei 130.000 EUR bzw. 5 Mio. EUR (Bauaufträge). Das „Nachprüfungsverfahren“ ist geregelt in §§ 102 bis 129 GWB. Da dieses Verfahren nicht ganz einfach strukturiert ist und es Chancen aber auch Risiken birgt, bietet sich damit ein relativ neues Betätigungsfeld für den Anwalt. Der nachstehende Beitrag beleuchtet Kostenaspekte des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer und des Beschwerdeverfahrens beim OLG (vgl. dazu auch Stake, BRAGO prof. 02, 145). |