30.08.2010 | Vergütungsvereinbarung
Angemessenheit der vereinbarten Vergütung
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Stundensätze von 260 EUR bzw. 225 EUR für angestellte Rechtsanwälte sind grundsätzlich nicht zu beanstanden. Auch ist der Abschluss einer Honorarvereinbarung kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (OLG München 30.6.10, 7 U 1879/10, Abruf-Nr. 102616). |
Sachverhalt
In einem Zivilrechtsstreit ging es u.a. um den Ersatz von Rechtsanwaltskosten. Die Klägerin hatte eine Kanzlei mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt und in einem aktienrechtlichen Anfechtungsverfahren eine andere Kanzlei auf der Basis einer Honorarvereinbarung mandatiert. Dabei hat das OLG zur Höhe der vereinbarten Stundensätze Stellung genommen.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Das OLG führt aus: Bei der Berechnung des geltend gemachten Schadens sind die von den Kanzleien abgerechneten Stundensätze von 260 EUR bzw. 225 EUR - für angestellte Rechtsanwälte - nicht zu beanstanden. Insbesondere ist in der Beauftragung der Kanzleien und dem Abschluss einer Honorarvereinbarung kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) zu sehen. Die Stundensätze sind ortsüblich und liegen auch nicht außerhalb dessen, was andere im Wirtschaftsrecht spezialisierte Kanzleien oder auch andere Berufsträger wie Wirtschaftsprüfer in vergleichbaren Fällen gerichtsbekannt verlangen. Eine Abrechnung nach dem RVG ist nicht angemessen. Es ist gerichtsbekannt, dass eine Rechtsanwaltskanzlei mit aktien- und gesellschaftsrechtlichem Spezialwissen nicht nach RVG, sondern nur auf der Basis von Stundensätzen abrechnet.
Die Grundsätze des OLG lassen sich meines Erachtens auch auf die Angemessenheit eines Verteidigerhonorars (§ 3a RVG) übertragen. Offenbar haben sich Stundenhonorare von rund 250 EUR inzwischen in der Rechtsprechung durchgesetzt - siehe unten - und werden i.d. Regel nicht mehr beanstandet (vgl. auch AnwKomm-RVG/N.Schneider, § 3a Rn. 64).
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