01.07.2008 | Vergütungsvereinbarung
Keine Begrenzung auf das Fünffache der gesetzlichen Gebühren
Eine Vergütungsvereinbarung ist nicht schon immer dann unangemessen hoch, wenn sie das Fünffache der gesetzlichen Gebühren übersteigt. Es müssen vielmehr alle Umstände hinsichtlich der Vergütung Berücksichtigung finden, womit sich eine allgemein verbindliche, nur im Extremfall überwindbare Honorarhöchstgrenze nicht vereinbaren lässt (OLG Hamm 13.3.08, 28 U 71/07, n.v., Abruf-Nr. 081843). |
Sachverhalt
Der Kläger und der beklagte Anwalt streiten über die Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung. Sie hatten für die Verteidigung des Klägers im Strafvollstreckungsverfahren ein Pauschalhonorar von 10.000 EUR vereinbart.
Entscheidungsgründe
Das Honorar des Beklagten ist nicht unangemessen hoch. Die starre Begrenzung des BGH auf das Fünffache der gesetzlichen Gebühren ist abzulehnen. Eine solche Grenze findet in § 3 Abs. 3 BRAGO (jetzt § 4 Abs. 4 RVG) keine Grundlage. Die Vorschrift spricht ausdrücklich von der Berücksichtigung „aller Umstände“, womit sich eine allgemein verbindliche, nur im Extremfall überwindbare Honorarhöchstgrenze nicht vereinbaren lässt (OLG Hamm AGS 07, 550). Bei einer so schematischen und rigorosen Auslegung und Anwendung von § 3 Abs. 3 BRAGO, wie sie der BGH vornimmt, bestehen Zweifel an der Vereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfG NJW 07, 979 = RVG prof. 07, 73, Abruf-Nr. 071041). Vergütungsregelungen haben Grundrechtsbezug, der bei der Auslegung auch des § 3 Abs. 3 S. 1 BRAGO zu beachten ist (Johnigk, StV 05, 624; Henke, AGS 05, 384). Es ergäbe sich ein nicht hinzunehmender Widerspruch, wenn man die Vereinbarung eines Zeithonorars, die sich als solche als aufwandsangemessen erweist, herabsetzen müsste, weil sie aufgrund der Grenzziehung des BGH als unangemessen hoch zu bewerten wäre (OLG Hamm AGS 07, 550).
Der BGH hat seine Entscheidung zu den gesetzlichen Höchstgebühren als tauglichen Anknüpfungspunkt für die Bemessung eines angemessenen Honorars an der Rahmengebühr des § 83 BRAGO ausgerichtet. Diese war auf die Anzahl der Hauptverhandlungstage zugeschnitten und trug in gewöhnlichen Strafverfahren insbesondere auch dem zeitlichen Arbeitsaufwand des Verteidigers Rechnung. Der BGH hat aber selbst anerkannt, dass die Rahmengebühr die Tätigkeit des Anwalts nicht stets angemessen erfasst. Das ist z.B. der Fall, wenn der Verteidiger durch umfangreiche Tätigkeiten außerhalb der Hauptverhandlung bewirkt, dass eine sonst zeitaufwendige Sachverhaltsermittlung zu diffizilen, für das Strafverfahren präjudiziellen Rechtsfragen entfällt oder verkürzt wird. Hier ist die Höchstgebühr des § 91 Nr. 1 BRAGO von 175 EUR, die kaum mehr als die Hälfte des von einem renommierten Strafverteidiger üblicherweise zu beanspruchenden Stundensatzes von 300 EUR beträgt, kein tauglicher Anknüpfungspunkt für die vom Beklagten im Strafvollstreckungsverfahren entfalteten Tätigkeiten. Der Beklagte ist im vorausgegangenen Strafverfahren kein Verteidiger gewesen und hat keine dort etwa gewonnenen Kenntnisse für eine übliche, nachsorgende Betreuung des Klägers im Vollstreckungsverfahren ausnutzen können. Er hat sich die Kenntnisse erst durch Einsicht in die 4 Bände umfassende Hauptakte und telefonische Gespräche mit den Richtern verschaffen müssen. Zudem hat er auch ein weiteres gegen den Kläger laufendes Verfahren nicht außer Acht lassen dürfen, da dieses möglicherweise Einfluss auf den von der Staatsanwaltschaft beantragten Widerruf der Aussetzung haben konnte.
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