01.04.2006 | Vergütungsvereinbarung
OLG Frankfurt kassiert Strafverteidigerhonorar als unangemessen hoch
Auch in einem Revisionsverfahren in einer Strafsache, in der es u.a. um eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes geht, ist ein Anwaltshonorar, das bei dem Fünffachen der gesetzlichen Gebühren liegt, ausreichend und angemessen. Soweit auf Grund einer Vergütungsvereinbarung mehr gezahlt wird, erfolgt dies ohne Rechtsgrund, so dass ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB besteht (OLG Frankfurt 22.12.05, 16 U 63/05, n.v., Abruf-Nr. 060726). |
Sachverhalt
Der Kläger verlangt Rückzahlung des an den beklagten Anwalt geleisteten Honorars. Der Sohn des Klägers war u.a. wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden. Zur Durchführung der Revision schloss der Kläger mit dem Beklagten eine schriftliche Vergütungsvereinbarung über 30.000 DM + MwSt und Auslagen für die Erstellung der Revisionsbegründungsschrift. Die Revision blieb erfolglos. Das OLG hat der Klage auf Rückzahlung der geleisteten Verteidigervergütung im Wesentlichen stattgegeben.
Entscheidungsgründe
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung von 5/6 des geleisteten Honorars aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB i.V. mit § 3 Abs. 3 BRAGO (heute § 4 Abs. 4 RVG). Nur in Höhe von 1/6 handelt es sich um ein angemessenes Verteidigerhonorar.
Praxishinweis
Das OLG folgt dem BGH (AGS 05, 378; kritisch Henke, AnwBl. 05, 585). Der BGH hat den Grenzwert für unangemessen hohe Vergütungsvereinbarungen bei Strafverteidigern auf das Fünffache der gesetzlichen Höchstgebühren fixiert. Nach Ansicht des BGH spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass eine vertragliche Strafverteidigervergütung insoweit unangemessen hoch ist und damit das Mäßigungsverbot des Gebührenrechts (§ 3 Abs. 3 BRAGO bzw. § 4 Abs. 4 RVG) verletzt. Eine Hintertür lässt der BGH aber für darüber hinausgehende Vergütungsvereinbarungen offen: Der Anwalt kann die Vermutung der unangemessen hohen Vergütung entkräften, indem er ungewöhnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände darlegt, die es möglich erscheinen lassen, bei Abwägung aller für die Herabsetzungsentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte, die Vergütung nicht als unangemessen hoch anzusehen.
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