· Fachbeitrag · Vergütungsvereinbarungen
Ober- und Untergrenzen müssen beachtet werden
| Bei Vergütungsvereinbarungen sind sowohl Obergrenzen, als auch Untergrenzen bei der Honorarhöhe zu beachten. Der folgende Beitrag zeigt, was man berücksichtigen sollte, um immer auf der sicheren Seite zu sein. |
1. Obergrenzen
Obergrenzen ergeben sich auf der Grundlage von § 3a Abs. 2 S. 1 RVG und außerdem in ganz krassen Fällen aus § 138 BGB. Dabei sind die Tatbestände seit Jahren und Jahrzehnten konkretisiert durch die Rechtsprechung. Die Gerichte haben unterschiedliche Maßstäbe entwickelt für Vergütungen in Zivilrechtsmandanten einerseits und für Strafverteidigerhonorare andererseits.
a) Grenzen einer Vergütungsvereinbarung bei PKH und BerH
Nach § 49b Abs. 1 BRAO, §4 Abs. 1 S. 1 RVG ist es vom Berufs- und Gebührenrecht her grundsätzlich erlaubt, Vergütungen oberhalb der für das konkrete Mandat liegenden gesetzlichen Gebühren zu vereinbaren. Ausnahmen sind:
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