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  • 01.02.2010 | Vergütungsvereinbarung

    Vereinbarung eines Stundenhonorars von 150 EUR ist nicht sittenwidrig

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    Eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, nach der der Rechtsanwalt für seine außergerichtliche Tätigkeit ein Honorar in Höhe von 150 EUR je Stunde erhält, ist auch dann nicht nach § 138 BGB sittenwidrig, wenn durch den erheblichen Zeitaufwand bei Bearbeitung der Angelegenheit der auf Stundenbasis berechnete Zahlungsanspruch denjenigen, der sich bei einer streitwertabhängigen Berechnung ergeben würde, deutlich übersteigt (OLG Celle 18.11.09, 3 U 115/09, Abruf-Nr. 094036).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger, der den Beklagten in einem Ermittlungsverfahren vertreten hat, verlangt vom Beklagten Zahlung seines restlichen Anwaltshonorars. Grundlage ist eine von den Parteien geschlossene Honorarvereinbarung, nach der der Kläger berechtigt sein sollte, seine Tätigkeit für den Beklagten im Zusammenhang mit dem gegen diesen gerichteten Ermittlungsverfahren nach Zeitaufwand abzurechnen, und zwar zu einem Stundensatz von 150 EUR. Danach ergibt sich ein Honoraranspruch des Klägers von rund 9.200 EUR, den die Parteien unstreitig schon auf 6.500 EUR reduziert haben. Der Beklagte macht geltend, die Vergütungsvereinbarung sei sittenwidrig. Ein Vergleich zwischen den dem Kläger gesetzlich zustehenden Gebühren, die sich, wie von der Generalstaatsanwaltschaft als Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen festgesetzt, auf 490,91 EUR beliefen und den vom Kläger verlangten Betrag ergebe, dass die Honorarforderung des Klägers dessen gesetzlichen Anspruch um etwa das 20-fache überschreite. Das LG hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Eine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung lässt sich hinsichtlich der Höhe des vereinbarten Stundensatzes nicht erkennen. Im Gegenteil dürften Stundensätze von weniger als 150 EUR nach unten nicht mehr angemessen sein, selbst Stundensätze von bis zu 500 EUR sind nicht per se unangemessen. Die Sittenwidrigkeit lässt sich auch nicht anhand des Gesamtbetrags des dem Kläger nach der Honorarvereinbarung zustehenden Honorars feststellen. Die Argumentation des Beklagten, der die Sittenwidrigkeit aus einer Gegenüberstellung zwischen dem durch die Generalstaatsanwaltschaft für die Tätigkeit des Klägers im Ermittlungsverfahren festgesetzten Betrag und den nach der Vereinbarung der Parteien zu zahlenden Gebühren herleitet, trägt nicht. Zunächst ist schon im Beschluss der Generalstaatsanwaltschaft ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur ein Teil der Tätigkeit des Klägers als Gegenstand des Entschädigungsanspruchs anerkannt werde. Das übersieht der Beklagte, der in seiner Argumentation nicht berücksichtigt, dass sich die Tätigkeit des Klägers nicht auf das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren beschränkte, sondern auch die Verhandlungen mit dem Finanzamt über die Höhe der Steuerschuld umfasste. Zudem bezieht sich die Rechtsprechung, die eine Sittenwidrigkeit der Honorarvereinbarung in Betracht zieht, soweit die vereinbarten Gebühren das Mehrfache des gesetzlichen Honoraranspruchs ausmachen, ausschließlich auf Fälle, in denen ein Pauschalhonorar vereinbart oder vor Beginn des Mandats eine Zahlungspflicht des Mandanten in Höhe eines Mehrfachen der gesetzlichen Gebühren vereinbart war (BGHZ 162, 98 ff.). Bei einer Abrechnung nach Zeitaufwand kommt in Fällen, in denen der Stundensatz als solcher angemessen ist, eine Sittenwidrigkeit ohnehin nicht in Betracht.  

     

    Praxishinweis

    In der letzten Zeit haben sich einige Gerichte mit der zulässigen Höhe des Stundensatzes in einer das Strafverfahren betreffenden Honorarvereinbarung befasst. Das OLG Hamm (StV 07, 437) und das AG Köln (AG Köln zfs 06, 227) haben Stundensätze von 250 EUR/Stunde als nicht unangemessen hoch angesehen (vgl. auch OLG Düsseldorf AGS 06, 530 = RVGreport 06, 420 für ein Stundenhonorar von 450 DM). Vereinbarungen, die das berücksichtigen, dürften von der Rechtsprechung wahrscheinlich nicht beanstandet werden (vgl. auch noch Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., § 3 a Rn. 26, wonach Stundensätze von bis zu 500 EUR nicht für von vornherein unangemessen angesehen werden).