01.06.2010 | Vergütungsvereinbarung
Vereinbarung von Erfolgshonoraren
von RA U.W. Hauskötter, Dortmund
In RVG prof. 4/10, 64 und 5/10, 73 gaben wir Ihnen Tipps für die Vergütungsvereinbarung bei Dauermandaten. Der folgende Beitrag gibt praktische Hinweise zum diffizilen Thema einer Erfolgshonorarvereinbarung.
Zulässigkeit
Mit Wirkung zum 1.7.08 hat der Gesetzgeber durch das Erfolgshonorar-Neuregelungsgesetz (siehe dazu auch RVG prof. 08, 91) erstmals eine gesetzliche Regelung zur begrenzten Zulässigkeit von Erfolgshonorarvereinbarungen geschaffen. Grundsätzlich bleibt es bei der schon zuvor bestehenden Regelung, dass ein Erfolgshonorar unzulässig ist. Der Grundsatz findet sich im anwaltlichen Berufsrecht bei § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO:
Die Regelung des § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO |
„Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil seines Honorars erhält (Erfolgshonorar) sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt.“ |
Aus dem Umstand, dass die Zulässigkeit einer Erfolgshonorarvereinbarung nur im Ausnahmefall zulässig ist, folgt der allgemeine Auslegungsgrundsatz für Gesetze, dass der Anwendungsbereich für die Ausnahmen restriktiv auszulegen ist, um den Grundsatz nicht durch eine ausufernde Zulässigkeit der Ausnahme zu verwässern.
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