01.07.2007 | Vergütungsvereinbarung
Wirksamkeit einer anwaltlichen „Honorarvereinbarung“
Eine Vergütungsvereinbarung i.S. von § 4 RVG bedarf zur ihrer Wirksamkeit nicht der Bezeichnung als „Vergütungsvereinbarung“ (AG Gemünden a.Main 14. 3. 07, 10 C 1040/06, n.v., Abruf-Nr. 071719). |
Sachverhalt
Zwischen dem Anwalt und dem Mandanten war die Wirksamkeit einer „Honorarvereinbarung“ streitig. Die Klage des Anwalts daraus hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Das Gericht hält die „Honorarvereinbarung“ gemessen an § 4 RVG für wirksam. Es bedurfte dazu nicht der Bezeichnung als „Vergütungsvereinbarung“ und auch nicht der Formulierung dahin, dass die vereinbarte Vergütung „höher“ als die gesetzlichen Gebühren sei. Die vereinbarte Vergütung verstößt der Höhe nach nicht gegen das Mäßigungsgebot des § 4 Abs. 4 RVG, weil der Kläger unbestritten wegen der komplizierten Materie weit überdurchschnittlich tätig werden musste und auch tätig geworden ist.
Praxishinweis
In § 4 Abs. 1 S. 2 RVG wird für den Fall, dass die Erklärung nicht vom Auftraggeber verfasst wurde – was der Regelfall sein dürfte – verlangt, dass die Vereinbarung als „Vergütungsvereinbarung“ bezeichnet sein muss. Das Gesetz formuliert hier mit „ist“. Daher sollte der Anwalt das Prinzip des „sichersten Weges“ beherzigen und eine Vergütungsvereinbarung immer auch als „Vergütungsvereinbarung“ bezeichnen. Er sollte vorsorglich das Wort „Honorarvereinbarung“ aus seinem Sprachgebrauch streichen und die Formulierung „Vergütungsvereinbarung“ verwenden (so wohl auch Jungbauer, JurBüro 06, 174). Die Vereinbarungen sollten mit dieser Bezeichnung überschrieben werden.
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