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  • 01.07.2006 | Vergütungsvereinbarungen

    Achtung: Formvorschriften beachten

    von RA U.W. Hauskötter, Dortmund

    Im Anschluss an Teil 1 und 2 der Darstellung zu den „Thesen zu Vergütungsvereinbarungen“ skizziert dieser Teil die Wirksamkeitsvoraussetzungen, in erster Linie die Formvorschriften (RVG prof. 06, 73 und 94, neue Abonnenten können die Beiträge kostenlos anfordern: Fax: 02596 922-80).  

     

    Formerfordernisse für Vergütungsvereinbarungen oberhalb gesetzlicher Gebühren

    Für Vergütungsvereinbarungen oberhalb der gesetzlichen Gebühren gilt § 4 Abs. 1 S. 1 RVG.  

     

    • Nach S. 1 muss die Erklärung des Auftraggebers bei Abschluss einer über den gesetzlichen Gebühren liegenden Vereinbarung schriftlich abgegeben werden. Dabei ist zu beachten, dass Auftraggeber nicht nur der Mandant, sondern auch derjenige sein kann, der sich zur Zahlung der anwaltlichen Vergütung verpflichten will. Nach § 126 BGB erfordert die Schriftform eine eigenhändige Namensunterschrift, ein notariell beglaubigtes Handzeichen, eine notarielle Beurkundung oder eine elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz. Eine Erklärung durch E-Mail oder Telefax (so OLG Hamm AGS 06, 9) erfüllt diese Vorschrift nicht.

     

    • Außerdem darf nach der gesetzlichen Vorgabe die Vergütungsvereinbarung nicht Bestandteil der Vollmacht sein. Dies gilt auch dann, wenn die Bevollmächtigung vom sonstigen Inhalt der Urkunde deutlich abgesetzt ist.

     

    Für den Fall, dass das Schriftstück nicht vom Auftraggeber verfasst ist (dies dürfte der Regelfall sein) – und zwar als Urheber, auf den Schreibakt kommt es nicht an – gelten weitere Formvorschriften nach § 4 Abs. 1 S. 2 RVG:  

     

    • Das Schriftstück muss als „Vergütungsvereinbarung“ bezeichnet werden. Nach den „Thesen“ sollte das Wort „Vergütungsvereinbarung“ in der Überschrift verwandt werden. Ausreichend dürfte aber auch sein, wenn die Vereinbarung mit einem Einleitungssatz beginnt, „dass folgende Vergütungsvereinbarung geschlossen wird“ oder „dass folgende Vergütung vereinbart wird“. In der Literatur werden noch großzügigere Abweichungen als zulässig angesehen, z.B. die Bezeichnung „Honorarvereinbarung“ oder „Gebührenvereinbarung“. Sehr weit geht die Interpretation, nach der auch ausreichend sei die Bezeichnung „Auslagenvereinbarung“, „Reisekostenvereinbarunge“ oder „Kopierkostenvereinbarung“. Der sicherste Weg ist die Verwendung der vom Gesetzgeber gewählten Bezeichnung „Vergütungsvereinbarung“ als Überschrift oder im Einleitungssatz.

     

    • Die Vergütungsvereinbarung muss von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein. „Andere Vereinbarungen“ i.S. des § 4 Abs. 1 S. 2 RVG sind solche, die nicht im Zusammenhang mit der Vergütungsvereinbarung stehen.

     

    Beispiel für andere Vereinbarungen:
    • Gerichtsstandvereinbarungen, die sowohl Vergütungsklagen aber auch andere Verfahren, z.B. Schadenersatzklagen des Mandanten betreffen,
    • Klauseln, die ein Zurückbehaltungsrecht an Handakten und anderen Unterlagen für den Fall der Nichtzahlung vorsehen,
    • der Mandatierungsvertrag selbst, also die Vereinbarung der Hauptleistung anwaltlicher Dienstleistung,
    • Vereinbarungen über Haftungsbeschränkungen gemäß § 51a Abs. 1 BRAO,
    • Vereinbarungen über Art und Weise der Mandatsbearbeitung, z.B. durch einen bestimmten Anwalt, zu Unterrichtungspflichten, zu Aufbewahrungspflichten.

     

    Beispiele für Vergütungs-Nebenvereinbarungen, die nicht deutlich abgesetzt sein müssen:
    • Fälligkeitsregelungen,
    • Vorschussregelungen,
    • sonstige Zahlungsmodalitäten,
    • Stundungsvereinbarungen,
    • Regelungen zur Vergütung für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Mandats und
    • Regelungen zur Vergütung für den Fall einer deutlich arbeitsaufwändigeren Mandatsbearbeitung als geplant.
     

     

    Formerfordernisse für Vergütungsvereinbarungen unterhalb gesetzlicher Gebühren

    Soll die vereinbarte Vergütung die gesetzlichen Gebühren nicht übersteigen, in der Regel also niedriger als die gesetzlichen Gebühren ausfallen, greift § 4 Abs. 2 RVG:  

     

    • Kein niedrigeres Honorar bei Prozessaufträgen: Diese Regelung schafft erst die Möglichkeit, in außergerichtlichen Angelegenheiten Pauschalvergütungen oder Zeitvergütungen zu vereinbaren, die niedriger sind als die gesetzlichen Gebühren. Generell ist es nach § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren, als das RVG vorsieht. Erlaubt ist dies nur, wenn das RVG solches vorsieht. Das bedeutet, dass bei Prozessaufträgen die Vereinbarung eines niedrigeren Honorars nicht erlaubt ist.

     

    • Schriftform in Zweifelsfällen; Zeitpunkt der Beurteilung: Die „Thesen“ empfehlen für den Fall, dass bei Vertragsschluss noch nicht feststeht, ob die vereinbarte Vergütung niedriger oder höher als die gesetzlichen Gebühren ausfallen wird, im Zweifel die strengeren Formvorschriften von § 4 Abs. 1 RVG einzuhalten. Damit wird auch die Durchsetzbarkeit für den nicht auszuschließenden Fall einer oberhalb der RVG-Gebühren liegenden Vergütung gesichert. Für die Beurteilung, ob eine vereinbarte Vergütung oberhalb oder unterhalb der RVG-Sätze liegt, kommt es auf den Zeitpunkt der Mandatsbeendigung bzw. der Fälligkeit der Vergütungsforderung an. Die ursprüngliche Vorstellung, eine vereinbarte Vergütung werde am Ende unterhalb der gesetzlichen Gebühren liegen, kann sich im Verlauf der Mandatsbearbeitung als Irrtum erweisen.

     

    • Andere Vergütungsgestaltungen zulässig: Der Hinweis auf Pauschalvergütungen und Zeitvergütungen beschränkt die Gestaltungsmöglichkeit nicht. Der Gesetzgeber hatte 1994 damit nur die damals in der Praxis geläufigen Arten von Vergütungsvereinbarungen bezeichnen wollen.

     

    • Auslagenherabsetzung: Möglich ist auch eine vertragliche Herabsetzung der Auslagenerstattung nach Nr. 7000 ff. VV RVG, obwohl in § 4 Abs. 2 S. 1 RVG ausdrücklich nur Vereinbarungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren und nicht der gesetzlichen Auslagen genannt sind.

     

    • Verkehrsanwalt und Vergütungsvereinbarung: Zulässig sind niedrigere Vergütungsvereinbarungen generell, wenn sich die anwaltliche Tätigkeit auf eine außergerichtliche Angelegenheit bezieht. Es kommt nicht darauf an, ob die anwaltliche Tätigkeit außergerichtlich ausgeübt wird. Dies kann von Bedeutung werden für eine Vergütungsvereinbarung bei einem Korrespondenzanwalt. Bei einem solchen Mandat würde sich die Vergütungsvereinbarung auf eine gerichtliche Angelegenheit beziehen, eine unterhalb der gesetzlichen Gebühren liegende Vereinbarung wäre also unzulässig.

     

    • Besondere gerichtliche Angelegenheiten: Bei bestimmten gerichtlichen Angelegenheiten, wie Mahnverfahren und Mobiliarzwangsvollstreckung, eidesstattlicher Versicherung, Haft und Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis lässt das RVG eine besondere Form der Vereinbarung niedrigerer Vergütungen zu: Die Abtretung eines Teils des Erstattungsanspruchs des Auftraggebers an den Rechtsanwalt an Erfüllungs statt, wobei der Anwalt das Risiko der Beitreibbarkeit übernimmt.

     

    Ohne eine solche Vereinbarung über die Abtretung an Erfüllungs statt ist im gerichtlichen Mahnverfahren und in Zwangsvollstreckungsverfahren eine Vereinbarung über die Unterschreitung der RVG-Gebühren nicht zulässig.

     

    • Untergrenze unscharf definiert: § 4 Abs. 2 S. 3 RVG verlangt für alle unterhalb der gesetzlichen Gebühren liegenden Vergütungsvereinbarungen, dass die dem Anwalt zufließende Vergütung im angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisikos stehen muss. Dieser Maßstab zieht die Grenze, bis zu der ein Rechtsanwalt seinem Mandanten durch Vergütungsvereinbarung entgegenkommen darf.
     

    Praxishinweis: Sind die Formvorschriften des § 4 Abs. 1 S. 1 und 2 RVG nicht erfüllt, ist nach zutreffender Auffassung die Vereinbarung zwar grundsätzlich wirksam, aber nicht gerichtlich durchsetzbar, also ein „unvollkommener Vertrag“, wie Spiel oder Wette (Mayer, AnwBl. 06, 160). Die Bewertung als „unwirksam“ trifft dagegen nicht zu. Dies ergibt sich daraus, dass nach § 4 Abs. 1 S. 3 RVG der Anwalt die vom Auftraggeber gezahlte Anwaltsvergütung behalten darf, wenn der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet hat. Freiwillig ist die Leistung nur, wenn der Auftraggeber weiß, dass seine Zahlungen die gesetzliche Vergütung übersteigen und er die Zahlung vornimmt, ohne unter Druck gesetzt worden zu sein.