Arten der Vergütungsvereinbarung | Konsequenzen für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen | Vereinbarungen über Auslagen | Die Regelungen über die Auslagenerstattung sind abdingbar. Beispiel: Vereinbarung - einer pauschalen Dokumentenpauschale von 50 EUR pro Angelegenheit oder einer Kopiepauschale von 0,50 EUR pro kopierter Seite ab erster Seite und unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Auslagenerstattung nach Nr. 7000 VV RVG vorliegen;
- einer Kilometerpauschale für Fahrten des Anwalts mit seinem Pkw von z.B. 0,80 EUR pro gefahrenem Kilometer;
- von Abwesenheitsgeld in den Fällen der Nr. 7005 VV RVG pauschal z.B. 40 EUR netto pro angefangener halber Stunde.
Praxishinweis: Da zu den Auslagen auch die Umsatzsteuer gehört (Nr. 7008 VV RVG), ist zu regeln, ob die vereinbarte Vergütung pauschal einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer oder zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer anfällt. Wird nichts vereinbart, ist im Zweifel die Umsatzsteuer in der vereinbarten Vergütung mit enthalten. | Vereinbarung zum Streitwert | Es kann auch die Höhe des Gegenstandswerts festgelegt werden. Beispiel: Vereinbarung, dass - der Gegenstandswert für einen Musterprozess auf den zehnfachen Betrag des gesetzlichen Streitwerts festgelegt wird;
- der Gegenstandswert für die Bemessung der gesetzlichen Gebühren in einer Nachbarrechtsstreitigkeit auf den fünffachen Wert des gesetzlichen Streitwerts fixiert wird;
- höhere Gegenstandswerte in verwaltungsrechtlichen Mandaten gelten, als der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 vorsieht, z.B. für die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus auf 50.000 EUR statt der im Streitwertkatalog bei Nr. 9.1.1 vorgesehenen 20.000 EUR;
- der Gegenstandswert für die Regelung des Versorgungsausgleichs im Scheidungsverfahren abweichend von § 49 GKG nicht mit den Pauschalen von 1.000 bzw. 2.000 EUR, sondern mit dem Jahresbetrag der auszugleichenden Anwartschaften fixiert wird
- oder mit einem Mehrfachen der gesetzlichen Pauschalbeträge;
- beim Zugewinnausgleich im Scheidungsverfahren nicht der Ausgleichsbetrag, sondern die Höhe der beiderseitigen Vermögen (Aktiv-, Passiv- oder Reinvermögen) zugrunde gelegt wird.
| Zeithonorar-Vereinbarungen | Sie vereinbaren ein Honorar für einen bestimmten Zeitabschnitt, in der Regel auf Stundensatzbasis. Je kürzer der Zeitfaktor gewählt wird, umso eher wird der tatsächliche Aufwand erfasst. Die abgerechnete Zeit muss nachweisbar sein. Aufzeichnungen sollen ausweisen, welche Zeit für welche Tätigkeit angefallen ist. Sinnvoll sind regelmäßige, z.B. monatliche Abrechnungen über die Kosten. Der Mandant sollte die Zwischenabrechnungen durch Unterschrift anerkennen. Diese sollte Voraussetzung für die Fortführung des Mandats sein. Es sollten Budgetierungen festgelegt werden, dass das Mandat nur bis zum Erreichen einer Honorarobergrenze erteilt wird. Der Stundensatz muss angemessen sein. Kriterien dafür sind die individuellen Gegebenheiten des Mandats, des Mandanten und auch der mandatierten Kanzlei. Daneben können die Kostenstruktur der Kanzlei, Spezialisierungen des Anwalts und alle anderen Umstände, die in § 14 Abs. 1 RVG erwähnt sind, eine Rolle spielen. Musterformulierung: 1. Inhalt und Umfang des Mandats: (Überschrift: Mandatsvertrag):Der Auftraggeber beauftragt den Anwalt (genaue Bezeichnung des Umfangs der Angelegenheit und der vom Anwalt zu erbringenden Tätigkeit; ggf. mit Hinweis darauf, welche Tätigkeiten nicht durch die Honorarvereinbarung abgedeckt werden und zusätzlich vereinbart werden). 2. Vergütung (Überschrift:Vergütungsvereinbarung): Für die unter Nr. 1 aufgeführten Tätigkeiten erhält der Anwalt an Stelle der gesetzlichen Gebühren eine Vergütung von ... EUR (in Worten ... EUR) je Stunde. Für Fahrt- und Wartezeiten wird eine Vergütung in Höhe von ... EUR (in Worten ... EUR) geschuldet. Abgerechnet wird für jede angefangene ... Minuten. 3. Einschaltung von Mitarbeitern: (alternativ) Die vereinbarte Vergütung fällt auch für die Zeiten an, bei denen der Anwalt einzelne Tätigkeiten durch einen anderen Anwalt oder andere juristische Mitarbeiter ausführen lässt. (oder) Die vereinbarte Vergütung wird nur nach der vom Anwalt selbst erbrachten Zeit berechnet und umfasst auch die Einschaltung eines anderen Anwalts oder anderer juristischer Mitarbeiter durch den beauftragten Anwalt. Praxishinweis: Stundensätze betragen üblicherweise zwischen 100 und 600 EUR. Diese können in internationalen Großsozietäten auch höher sein. Madert hält niedrigere Stundensätze als 150 EUR für unangemessen (Madert, Die Honorarvereinbarung des Rechtsanwalts, 2. Aufl., Teil B Rn. 34). Beim Zeithonorar sollten zusätzliche Regelungen zu Auslagen und Nebenkosten getroffen werden. | Pauschalhonorar- Vereinbarungen | Bei vorzeitiger Beendigung des Mandats kann eine Pauschalhonorarvereinbarung zu Problemen führen, weil nur ein dem Umfang der bisherigen Tätigkeit entsprechender Teil der Pauschalvergütung beansprucht werden kann. Pauschale Beträge sollten daher für abtrennbare Tätigkeiten oder Verfahrensabschnitte festgelegt werden. Beispiel: Vereinbarung, dass für die Anwaltstätigkeit im Strafverfahren selbstständige Pauschalen jeweils für das Ermittlungsverfahren von ... EUR, das gerichtliche Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung von ... EUR, für jeden Hauptverhandlungstermin von ... EUR und für sonstige Verfahrenskonstellationen von ... EUR verabredet werden. Praxishinweis: Es sollten Regelungen zur vorzeitigen Mandatsbeendigung getroffen werden, um späteren Streit zu vermeiden. Auch hier sollten die Tätigkeit und der Zeitaufwand dokumentiert werden. Bei Dauerberatungsmandaten (Pauschalberatungsvertrag) sind zeitabhängige laufende Pauschalvergütungen, z.B. auf Monatspauschalbasis, üblich. Für eine solche Vereinbarung wird eine genaue Beschreibung der Tätigkeitsbereiche und der vom Anwalt zu erbringenden Beratungs- und Vertretungsleistungen empfohlen. Beispiel: Vereinbarung, dass eine gerichtliche Vertretung durch den beauftragten Anwalt eine zusätzliche Vergütungsvereinbarung erfordert bzw. diese Anwaltstätigkeit mit den Gebühren nach dem RVG abgerechnet wird. Zulässig ist, dass der Anwalt einen prozentualen Anteil vom Streitgegenstand als Vergütung erhält. Unzulässig auf Grund des Verbots der quota litis (§ 49b Abs. 2 BRAO) ist aber eine Vereinbarung, dass der Anwalt eine prozentuale Beteiligung am Zahlbetrag, also eine Vergütung abhängig vom Erfolg, erhalten soll. Die Vereinbarung einer Einarbeitungspauschale nach dem Vorbild der Grundgebühr in Straf- und Bußgeldsachen gemäß Nr. 4100 oder 5100 VV RVG kann sinnvoll sein, z.B. bei Mandaten mit hohem Einarbeitungsaufwand, wie in Bau- oder Familiensachen. Beispiel: Vereinbarung einer Einarbeitungspauschale bei einer zivilrechtlichen Baumängelsache von 1.500 EUR zuzüglich Umsatzsteuer. | Vereinbarung von Mischformen | Auch die Kombination verschiedener Vereinbarungsarten ist zulässig. In Frage kommen u.a. Pauschalvergütungen mit Zeithonoraren. Beispiel: Vereinbarung einer - Einarbeitungspauschale von 1.000 EUR beim Einarbeitungszeitaufwand von maximal fünf Stunden verbunden mit einer Zeitvergütung für die nach der Einarbeitung geleisteten Tätigkeiten nach einem bestimmten Stundensatz.
- Abrechnung nach dem RVG mit der Modifikation, dass die Teilnahme an Besprechungen mit dem Mandanten, mit Dritten sowie die Teilnahme an Gerichtsterminen zusätzlich mit einem bestimmten Stundensatz für die Dauer der Verhandlung (alternativ) und der An- und Abreise zum Verhandlungsort vergütet wird.
| Sonstige Vereinbarungen zur Art und Weise der Vergütung | Die Vereinbarung anderer Gegenleistungen als Geld ist zulässig. Beispiel: Vereinbarung über eine Vergütung - durch Übereignung von Sachen, Abtretung von Forderungen oder von Gesellschaftsanteilen;
- in Form von Naturalleistungen jeder Art z.B. Dienst- oder Werkleistungen, Gebrauchsüberlassungen, Renten.
Praxishinweis: § 4 Abs. 2 S. 2 RVG erlaubt die Abtretung von Forderungen als Vergütung bei gerichtlichen Mahnverfahren und Zwangsvollstreckungen. Der Forderungsverkauf an anwaltliche Verrechnungsstellen soll gegen § 49b Abs. 4 BRAO verstoßen und daher unzulässig sein. Das BMJ überlegt aber, das Gesetz abzuändern, so dass künftig eine Abtretung von Honorarforderungen an eine anwaltliche Verrechnungsstelle zulässig sein soll, wenn der Mandant dem zugestimmt hat. Zulässig sind Vereinbarungen über die Fälligkeit der Vergütung, soweit dadurch die Mandantsausführung und die anwaltliche Unabhängigkeit nicht gefährdet wird. | Vereinbarungen mit Drittbezug | Vereinbarungen mit Drittbezug sind z.B. solche mit einem Betriebsrat, einem späteren Gemeinschuldner etc. sowie die Vereinbarung über eine Gebührenteilung mit einem anderen Anwalt. Beispiel: Vereinbarung - in Strafsachen mit Angehörigen, Arbeitgebern der Mandanten;
- mit der Rechtsschutzversicherung der Mandanten.
Probleme bereiten sog. „Rationalisierungsabkommen“ zwischen Anwälten und Rechtsschutzversicherern. Auch spezielle Vergütungsvereinbarungen von Anwälten mit Kfz-Haftpflichtversicherern über eine pauschale Vergütung bei außergerichtlicher Regulierung von Verkehrsunfallschäden enthalten Fallstricke (dazu RVG prof. 05, 27). Praxishinweis: Bei einer Mandatierung durch einen Betriebsrat ist dieser bei Vergütungsvereinbarungen oberhalb der gesetzlichen Gebühren darüber aufzuklären, dass der Arbeitgeber nur die gesetzlichen Gebühren schuldet. Sonst kann eine Schadenersatzpflicht des Anwalts i.H. der Differenz zwischen den gesetzlichen und der vereinbarten Vergütung entstehen. Beim potenziellen Gemeinschuldner ist auf Grund der Anfechtungsmöglichkeit durch einen späteren Insolvenzverwalter Vorsicht geboten. Einen Ausweg bieten Vereinbarungen mit Dritten, z.B. den Angehörigen. Sonst sind Vereinbarungen mit Dritten zu Gunsten des Mandanten grundsätzlich erlaubt. In das Weisungsrecht des Mandanten dürfen solche Vereinbarungen allerdings nicht eingreifen. Nur mit ihm besteht ein Mandatsverhältnis. | Vereinbarte Vergütung als gesetzliche Gebühr | Nach § 34 RVG i.d.F. ab 1.7.06 wird die für die außergerichtliche Beratung vereinbarte Vergütung so zur gesetzlichen Vergütung i.S.v. § 612 BGB. In Betracht kommen alle Arten von Vergütungsvereinbarungen. Praxishinweis: Vertreten wird auch, dass eine „gesetzliche Vergütung“ nur vorliege, wenn die Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB für die Beratung bzw. nach § 632 Abs. 2 BGB für ein Gutachten als vereinbart anzusehen ist (Mayer, AnwBl. 06, 160, 167). Die Frage, ob eine nach § 34 Abs. 1 RVG i.d.F. ab 1.7.06 vertragliche Vergütung auch die gesetzliche Vergütung darstellt, ist für § 4 Abs. 1 RVG bedeutsam. Nur wenn eine Vergütungsvereinbarung höher liegt als die gesetzliche Gebühr, ist die Schriftform zwingend vorgesehen. In jedem Fall liegen Vergütungsvereinbarungen mit einem Verbraucher bei Erstberatung von mehr als 190 EUR und für sonstige Beratung oder Gutachten von mehr als 250 EUR oberhalb der Kappungsgrenzen und erfordern Schriftform. | |