01.11.2006 | Vergütungsvereinbarungen
Muss bei Beratungsaufträgen seit dem 1.7.06 Schriftform gewahrt werden?
Zum 1.7.06 wurden die gesetzlichen Gebühren Nr. 2100 ff. VV RVG aufgehoben und durch § 34 RVG n.F. ersetzt. Dieser appelliert an die Anwälte, für Rat und Auskunft (Beratung), Gutachten oder Mediation die Gebühr mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. Wird mit einem Verbraucher als Mandanten keine Gebühr verabredet, begrenzt das RVG die nach BGB zu bestimmende „übliche Vergütung“ der Höhe nach, § 34 Abs. 1 S. 3 RVG n.F.:
- jeweils maximal 250 EUR netto für Beratung (§ 612 Abs. 2 BGB) und für Gutachten (§ 632 Abs. 2 BGB) sowie
- höchstens 190 EUR netto für ein erstes Beratungsgespräch.
Fraglich ist aber, ob beim Abschluss einer Gebührenvereinbarung in einer Beratungssache seit dem 1.7.06 die Schriftform des § 4 RVG noch zwingend zu beachten ist. Dazu gibt es verschiedene Auffassungen:
- § 4 Abs. 1 S. 1 und 2 RVG sind für eine Gebührenvereinbarung bei einem Beratungsmandat nicht maßgeblich, da diese spezielle, einschränkende Sonderregelung zur grundsätzlichen Formfreiheit nach dem BGB voraussetzt, dass es für die Tätigkeit eine gesetzliche Vergütung gibt. Außerdem nennt § 4 als Regelungsgegenstand die „Vergütungsvereinbarung“ während § 34 RVG n.F. von einer „Gebührenvereinbarung“ spricht.
- Die in § 34 Abs. 1 S. 2 RVG n.F. in Bezug genommenen Vorschriften des BGB (also § 612 Abs. 2, § 632 Abs. 2 BGB) führen zu einer „gesetzlichen Vergütung“ i.S. von § 4 Abs. 1 S. 1 RVG. Deshalb sind alle Vergütungen, die oberhalb der „üblichen Vergütung nach BGB“ vereinbart werden, nur bei Einhaltung der Schriftform gerichtlich durchsetzbar (so im Ergebnis Enders, JurBüro 06, 2, aber ohne jegliche Begründung).
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